Aktualisiert 16/12/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 16 - Delegierte Verordnung 2025/1156

Artikel 16

Einseitige Änderungen an Gebühren und Bedingungen

(1)   Wenn die Marktdatenvereinbarung es dem Marktdatenanbieter gestattet, die Gebühren oder Bedingungen für die Bereitstellung von Marktdaten einseitig zu ändern, wird diese Änderung dem Marktdatenkunden mindestens 90 Tage vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt.

(2)   Haben die in Absatz 1 genannten Änderungen für den Marktdatenkunden ungünstigere Gebühren und Bedingungen zur Folge, hat er das Recht, ohne zusätzliche Gebühren oder Vertragsstrafen von der Marktdatenvereinbarung zurückzutreten. Auf dieses Recht ist in der Marktdatenvereinbarung hinzuweisen.