Aktualisiert 16/12/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 8 - Delegierte Verordnung 2025/1156

Artikel 8

Faire Vertragsklauseln

(1)   Die Marktdatenvereinbarung muss ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten der Parteien gewährleisten und den Erfordernissen von Treu und Glauben entsprechen.

(2)   Die Parteien der Marktdatenvereinbarung sehen davon ab, in großem Umfang oder häufig Informationen anzufordern oder zu liefern, die für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung unnötig sind, oder zu anderen Praktiken zu greifen, die für eine der Parteien mit ungerechtfertigten zusätzlichen Kosten verbunden sind.