Artikel 17
Informationen, die in der Marktdatenpolitik enthalten sein müssen
(1) Die Marktdatenanbieter stellen ihre Marktdatenpolitik, die in klarer und unmissverständlicher Weise sämtliche für das Angebot von Marktdaten relevanten Informationen liefert, öffentlich zur Verfügung. Diese Informationen müssen Folgendes umfassen:
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a) |
das Gebührenraster für die Bereitstellung der Marktdaten, |
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b) |
die Bedingungen für die Bereitstellung der Marktdaten, einschließlich etwaiger indirekter Dienste, die erforderlich sind, um auf die Marktdaten zugreifen zu können, |
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c) |
die Bedingungen der in Artikel 15 genannten Prüfung. |
(2) Die in der Marktdatenpolitik enthaltenen Informationen zur Bereitstellung der Marktdaten ermöglichen es den Marktdatenkunden, sich vor dem Abschluss einer Marktdatenvereinbarung ein klares Bild von den für sie geltenden Gebühren und Bedingungen zu machen.