Aktualisiert 16/12/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 20 - Delegierte Verordnung 2025/1156

Artikel 20

(1)   Die Marktdatenanbieter geben die Marktdatengebühr in ihrer Marktdatenpolitik und in dem Muster in Anhang I nach den Zähleinheiten an, in denen die Bereitstellung der Marktdaten gemessen wird.

(2)   Ein Marktdatenanbieter verwendet für jede Art von Marktdaten — soweit relevant auch für Display- und Non-Display-Daten — nur eine einzige Zähleinheit, die auf den Kosten für die Erstellung und Verbreitung der betreffenden Art von Marktdaten beruht.