Aktualisiert 16/12/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 21 - Delegierte Verordnung 2025/1156

Artikel 21

Format für die Veröffentlichung der Marktdatenpolitik

(1)   Die Marktdatenanbieter veröffentlichen die Marktdatenpolitik unter Verwendung des Musters in Anhang I. Dieses Muster darf nicht für andere Angaben verwendet werden.

(2)   In ihrer Marktdatenpolitik stellen die Marktdatenanbieter Informationen in kohärenter Weise und mit dem gleichen Grad an Detailliertheit bereit und gewährleisten, dass Angebote an Marktdatenkunden problemlos verglichen werden können. Angaben zu Vor- und Nachhandelsdaten sind getrennt bereitzustellen.