Artikel 21
Format für die Veröffentlichung der Marktdatenpolitik
(1) Die Marktdatenanbieter veröffentlichen die Marktdatenpolitik unter Verwendung des Musters in Anhang I. Dieses Muster darf nicht für andere Angaben verwendet werden.
(2) In ihrer Marktdatenpolitik stellen die Marktdatenanbieter Informationen in kohärenter Weise und mit dem gleichen Grad an Detailliertheit bereit und gewährleisten, dass Angebote an Marktdatenkunden problemlos verglichen werden können. Angaben zu Vor- und Nachhandelsdaten sind getrennt bereitzustellen.