Artikel 18
Terminologie der Marktdatenpolitik
Zusätzlich zu den in Artikel 1 festgelegten einschlägigen Begriffsbestimmungen halten sich die Marktdatenanbieter in ihrer Marktdatenpolitik und in ihrem Gebührenraster an folgende Terminologie:
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a) |
„Zähleinheit“ um anzugeben, mit welcher Einheit der Umfang der Marktdatenbereitstellung gemessen wird, der dem Marktdatenkunden in Rechnung zu stellen ist und der für Gebührenzwecke verwendet wird. Soweit relevant, darf bei der Zähleinheit zwischen Display- und Non-Display- oder anderen Arten von Daten unterschieden werden; |
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b) |
„professioneller Kunde“ zur Bezeichnung eines Kunden, der eine regulierte Finanzdienstleistung anbietet, eine regulierte Finanztätigkeit betreibt oder eine Dienstleistung für Dritte erbringt; |
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c) |
„nicht professioneller Kunde“ zur Bezeichnung eines Kunden, der nicht der Definition eines professionellen Kunden in Buchstabe b entspricht; |
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d) |
„Display-Daten“ zur Bezeichnung der Marktdaten, die über einen Monitor oder eine Anzeigetafel bereitgestellt werden und vom Menschen lesbar sind; |
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e) |
„Nicht-Display-Daten“ zur Bezeichnung aller Marktdaten, die nicht der Definition von Display-Daten in Buchstabe d entsprechen; |
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f) |
„historische Daten“ zur Bezeichnung von Marktdaten, die sich auf einen Zeitraum vor dem vorangegangenen Geschäftstag beziehen und vom Marktdatenanbieter archiviert und gespeichert werden. |