Aktualisiert 16/12/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 19 - Delegierte Verordnung 2025/1156

Artikel 19

Zugänglichkeit der Marktdatenpolitik

(1)   Die Marktdatenanbieter stellen die Marktdatenpolitik auf ihren Websites kostenlos, diskriminierungsfrei und leicht zugänglich zur Verfügung. Besteht die Marktdatenpolitik aus mehr als einem Dokument, weisen die Marktdatenanbieter hierauf klar hin und stellen alle Dokumente der Marktdatenpolitik an einer einzigen Stelle auf ihrer Website bereit.

(2)   Die Marktdatenanbieter stellen die Marktdatenpolitik der vorangegangenen fünf Jahre auf ihren Websites kostenlos, diskriminierungsfrei und leicht zugänglich zur Verfügung und stellen sicher, dass Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung und Anwendung dieser Marktdatenpolitik klar angegeben sind.