Artikel 22
Angabe der Kosten
(1) Die Marktdatenanbieter nehmen in ihre Marktdatenpolitik eine zusammenfassende Darstellung, wie die Höhe der Gebühren für Marktdaten festgesetzt wurde, und eine ausführlichere Erläuterung der verwendeten Kostenrechnungsmethode auf.
(2) Die Erläuterung der Kostenrechnungsmethode enthält zumindest eine Liste aller in den Marktdatengebühren enthaltenen Kostenarten samt Beispielen für solche Kosten und die Zuordnungsgrundsätze und -schlüssel für Kosten, die mit anderen, nicht unmittelbar mit der Erstellung und Verbreitung von Marktdaten zusammenhängenden Diensten geteilt werden.
(3) Die Marktdatenanbieter geben an, ob in den Marktdatengebühren eine Marge enthalten ist, und legen dar, wie sie die Angemessenheit ihrer Margen sicherstellen.
(4) Die Marktdatenanbieter aktualisieren die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Angaben unmittelbar nach Abschluss der in Artikel 2 Absatz 7 genannten Prüfung.