Aktualisiert 16/12/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 23 - Delegierte Verordnung 2025/1156

Artikel 23

Zugang zu verzögert bereitgestellten Marktdaten

Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, genehmigte Veröffentlichungssysteme und systematische Internalisierer gewähren jedem Kunden ohne Registrierungsanforderung diskriminierungsfrei Zugang zu verzögert bereitgestellten Marktdaten.