Artikel 23
Zugang zu verzögert bereitgestellten Marktdaten
Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, genehmigte Veröffentlichungssysteme und systematische Internalisierer gewähren jedem Kunden ohne Registrierungsanforderung diskriminierungsfrei Zugang zu verzögert bereitgestellten Marktdaten.