Aktualisiert 16/12/2025
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Artikel 24 - Delegierte Verordnung 2025/1156

Artikel 24

Inhalt verzögert bereitgestellter Marktdaten

Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, genehmigte Veröffentlichungssysteme und systematische Internalisierer machen verzögert bereitgestellte Marktdaten aus allen betriebenen Systemen nach folgenden Kriterien öffentlich zugänglich:

a)

die verzögert bereitgestellten Vorhandelsmarktdaten müssen die aktuell besten verfügbaren Geld- und Briefkurse sowie die Tiefe des Handelsinteresses zu diesen Kursen beinhalten,

b)

die verzögert bereitgestellten Nachhandelsmarktdaten müssen alle in den Delegierten Verordnungen (EU) 2017/587 (8) und (EU) 2017/583 (9) der Kommission genannten, für die Zwecke der Nachhandelstransparenz relevanten Felder beinhalten, dürfen darüber hinaus aber keine weiteren Felder enthalten.


(8)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 387, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/587/oj).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 229, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/583/oj).