Artikel 6
Festlegung und Veröffentlichung von THG-Emissionsreduktionszielen durch Unternehmen
Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten können bei diesen Referenzwerten die Gewichtung von Emittenten von Wertpapieren, die Bestandteil des Referenzwerts sind, und die THG-Emissionsreduktionsziele festlegen und veröffentlichen, erhöhen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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                                  a)  | 
                              
                                  die Emittenten der Wertpapiere, die Bestandteil des Referenzwerts sind, veröffentlichen kontinuierlich und präzise ihre THG-Emissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3;  | 
                           
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                                  b)  | 
                              
                                  die Emittenten von Wertpapieren, die Bestandteil des Referenzwerts sind, haben ihre THG-Emissionsintensität oder gegebenenfalls ihre absoluten THG-Emissionen, einschließlich der THG-Emissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3, in mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren um durchschnittlich mindestens 7 % jährlich verringert.  | 
                           
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 werden die THG-Emissionen der Kategorie Scope 3 in Übereinstimmung mit dem in Artikel 5 festgelegten Umsetzungszeitraum berechnet.