Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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                            1.  | 
                        
                            Der Begriff „kritischer Referenzwert“ bezeichnet einen kritischen Referenzwert nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2016/1011;  | 
                     
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                            2.  | 
                        
                            der Begriff „Drittlandsreferenzwert“ bezeichnet einen Referenzwert, dessen Administrator außerhalb der Union angesiedelt ist.  |