DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2025/2197 DER KOMMISSION
vom 30. Oktober 2025
über die Gleichwertigkeit des neuseeländischen Rechts- und Aufsichtsrahmens für Referenzwerte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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Mit der Verordnung (EU) 2016/1011 wird ein gemeinsamer Rahmen zur Sicherstellung der Genauigkeit und Integrität von Indizes eingeführt, die als Referenzwerte bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten oder zur Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds in der Union verwendet werden. |
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(2) |
Diese Verordnung gilt seit dem 1. Januar 2018; Administratoren außerhalb der Union wurde ein Übergangszeitraum zugestanden, in dem Referenzwerte aus Drittstaaten in der Union verwendet werden dürfen. Dieser Übergangszeitraum wurde mehrmals verlängert, zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2222 der Kommission (2) bis zum 31. Dezember 2025. |
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(3) |
Nach Ablauf dieses Übergangszeitraums darf ein Referenzwert, der in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1011 fällt und der von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt wird, oder eine Kombination aus solchen Referenzwerten in der Union nur dann verwendet werden, wenn der Referenzwert und der Administrator nach Erlass eines Gleichwertigkeitsbeschlusses der Kommission, nach Anerkennung eines in einem Drittstaat angesiedelten Referenzwert-Administrators durch die Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde („ESMA“) oder nach Übernahme eines Drittstaat-Referenzwerts durch von der Union zugelassene oder registrierte Administratoren in das von der ESMA geführte Register eingetragen sind. |
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(4) |
Ein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 wird in Form eines Durchführungsbeschlusses gefasst, in dem die Kommission feststellt, dass der Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittstaats in Bezug auf alle in diesem Drittstaat zugelassenen Administratoren den Anforderungen der genannten Verordnung gleichwertig ist. Bei der Bewertung dieser Gleichwertigkeit berücksichtigt die Kommission, ob der Rechtsrahmen und die Aufsichtspraxis des jeweiligen Drittstaats die Einhaltung der Grundsätze der Internationalen Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) für finanzielle Referenzwerte bzw. der IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen gewährleisten. Ferner muss die Kommission bewerten, ob diese verbindlichen Anforderungen in diesem Drittstaat laufend und wirksam beaufsichtigt und durchgesetzt werden. |
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(5) |
Referenzwerte wie der New Zealand Bank Bill Benchmark Rate („BKBM“) werden in Neuseeland verwaltet und in der Union von einer Reihe beaufsichtigter Unternehmen verwendet. Die Daten, die der Europäischen Kommission von der Financial Markets Authority („FMA“), d. h. der neuseeländischen Aufsichtsbehörde für Finanzmärkte und zuständigen Behörde, sowie von der ESMA übermittelt wurden, belegen, dass die Verwendung des BKBM in der Union den Wert von 50 Mrd. EUR übersteigt, wodurch er als signifikanter Referenzwert in der Union gilt. Um sicherzustellen, dass Referenzwerte wie der BKBM, die von einem in Neuseeland zugelassenen oder registrierten Administrator bereitgestellt werden, nach Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2025 in der Union verwendet werden dürfen, hat die Kommission die Regelungen für Referenzwerte in Neuseeland einer Bewertung unterzogen. |
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(6) |
Der Rechtsrahmen für die Festlegung, Beaufsichtigung und Verwaltung von Referenzwerten in Neuseeland beinhaltet ein Opt-in-Lizenzierungssystem und überträgt der FMA Befugnisse zur Beaufsichtigung von Administratoren finanzieller Referenzwerte („Referenzwert-Administratoren“). Referenzwert-Administratoren können gemäß Artikel 390 des Financial Markets Conduct Act 2013 (FMC-Gesetz) bei der FMA eine Marktdienstleistungslizenz beantragen und unterliegen damit den in diesem Gesetz festgelegten Regeln für Administratoren und Kontributoren. |
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(7) |
Nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 müssen die Anforderungen im Rechtssystem des Drittstaats den Anforderungen ebendieser Verordnung gleichwertig sein. Lizenzierte Referenzwert-Administratoren unterliegen den Lizenzbedingungen sowie einer Reihe gesetzlicher Anforderungen. Die rechtsverbindlichen Anforderungen an Referenzwert-Administratoren sind im FMC-Gesetz, im Financial Service Providers (Registration and Dispute Resolution) Act 2008 und in den Financial Service Providers (Registration) Regulations 2020 festgelegt. |
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(8) |
Die FMA führt auf ihrer Website (3) eine Liste der Anbieter lizenzierter Referenzwert-Administratoren, einschließlich der finanziellen Referenzwerte, die der jeweilige Administrator bereitstellen darf. |
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(9) |
Die FMA kann einem Referenzwert-Administrator eine Marktdienstleistungslizenz für eine oder mehrere finanzielle Referenzwerte erteilen, wonach der bzw. die spezifische(n) Referenzwert(e) in seiner Lizenz angegeben wird/werden. |
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(10) |
Nach Erhalt eines Lizenzantrags erteilt die FMA eine Lizenz, sofern sie sich von der Einhaltung der in Artikel 396 des FMC-Gesetzes festgelegten Anforderungen überzeugt hat, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller die in Anhang 28 Teil 2 der FMC-Verordnungen festgelegten Eignungskriterien erfüllt. |
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(11) |
In Anhang 28 Teil 3 der FMC-Verordnungen sind spezifische Lizenzbedingungen für lizenzierte Referenzwert-Administratoren und Kontributoren festgelegt, einschließlich Governance- und Managementbedingungen sowie Anforderungen in Bezug auf die Auslagerung, den Umgang mit Interessenkonflikten, unabhängige Aufsichtsfunktionen, die Gestaltung und Methodik von Referenzwerten sowie in Bezug auf Eingabedaten. |
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(12) |
Zusätzlich zu den in den FMC-Verordnungen festgelegten Lizenzbedingungen müssen lizenzierte Referenzwert-Administratoren auch alle weiteren Bedingungen erfüllen, die die FMA gemäß Artikel 403 des FMC-Gesetzes zur Erteilung einer Lizenz vorschreibt. Die FMA kann gemäß Artikel 403 des FMC-Gesetzes nach Erteilung einer Lizenz jederzeit Bedingungen auferlegen, ändern, widerrufen, ergänzen oder ersetzen. |
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(13) |
In Artikel 402 des FMC-Gesetzes sind die allgemeinen Verpflichtungen für Inhaber einer Marktdienstleistungslizenz, einschließlich lizenzierter Referenzwert-Administratoren, festgelegt, die unter anderem vorsehen, dass diese Lizenznehmer nur jene Marktdienstleistungen erbringen dürfen, für die sie eine Lizenz besitzen, wie beispielsweise ein bestimmter Referenzwert oder eine bestimmte Klasse von Referenzwerten. |
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(14) |
Die FMA kann eine Lizenz gemäß den Artikeln 408 und 414 des FMC-Gesetzes aussetzen oder widerrufen, wenn ein Lizenznehmer wesentlich gegen eine Verpflichtung für Inhaber einer Marktdienstleistungslizenz verstoßen hat, wenn sich die Umstände wesentlich geändert haben, u. a. wenn er die in Anhang 28 Teil 2 der FMC-Verordnungen festgelegten Eignungskriterien nicht mehr erfüllt, wenn die von einem Lizenznehmer in seinem Lizenzantrag oder in dem Antrag auf Änderung seiner Lizenz gemachten Angaben falsch oder in erheblichem Maße irreführend sind oder wenn der Lizenznehmer die in Artikel 396 des FMC-Gesetzes festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt. |
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(15) |
Nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 müssen die Anforderungen im Rechtssystem des Drittstaats laufend und wirksam beaufsichtigt und durchgesetzt werden. Auch von der FMA lizenzierte Referenzwert-Administratoren unterliegen der laufenden Beaufsichtigung durch die FMA. Artikel 9 des Financial Markets Authority Act 2011 (FMA-Gesetz) sieht vor, dass die FMA für die Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung des FMC-Gesetzes und der FMC-Verordnungen zuständig ist. Die FMA beaufsichtigt die Referenzwert-Administratoren laufend und kann insbesondere prüfen, ob die lizenzierten Referenzwert-Administratoren ihren Lizenzverpflichtungen nachkommen. |
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(16) |
Nach den Paragraphen 26 und 27 von Anhang 28 der FMC-Verordnungen muss ein lizenzierter Referenzwert-Administrator Aufzeichnungen erstellen und führen, anhand deren der Lizenznehmer die Einhaltung seiner Lizenzverpflichtungen nachweisen kann, und er muss der FMA nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung der FMA diese Aufzeichnungen vorlegen. Mit den Artikeln 25 bis 28 des FMA-Gesetzes werden der FMA außerdem Befugnisse zur Einholung von Informationen übertragen, damit sie die Einhaltung des FMC-Gesetzes durch die Lizenznehmer überprüfen kann. Auf der Grundlage dieser Bestimmungen kann die FMA die Referenzwert-Administratoren schriftlich dazu auffordern, die betreffenden Informationen vorzulegen, zu erstellen oder zu reproduzieren oder vor der FMA eine Aussage zu machen. |
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(17) |
Artikel 29 des FMA-Gesetzes verleiht der FMA außerdem die Befugnis, alle Räumlichkeiten, Fahrzeuge oder sonstigen Objekte zu betreten und zu durchsuchen, um festzustellen, ob ein Referenzwert-Administrator oder Kontributor einen Verstoß gegen eine Bestimmung der Finanzmarktgesetzgebung, einschließlich des FMC-Gesetzes, begangen hat oder begeht. |
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(18) |
Nach Artikel 30 des FMA-Gesetzes ist die FMA befugt, Informationen oder Kopien von Dokumenten, die sich im Besitz der FMA befinden und die mit den Aufgaben, Befugnissen oder Pflichten der FMA in Zusammenhang stehen, an Strafverfolgungs- oder Aufsichtsbehörden oder an ausländische Aufsichtsbehörden weiterzugeben. Diese Informationen oder Kopien von Dokumenten können weitergegeben werden, wenn die FMA der Ansicht ist, dass sie der ausländischen Aufsichtsbehörde bei der Wahrnehmung oder Ausübung ihrer Funktionen, Befugnisse oder Pflichten nach ausländischem Recht helfen können, und wenn die FMA davon überzeugt ist, dass angemessene Schutzmaßnahmen getroffen wurden oder werden, um die Vertraulichkeit dieser Informationen zu wahren. |
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(19) |
Nach Artikel 412 des FMC-Gesetzes müssen lizenzierte Marktdienstleister, darunter auch lizenzierte Referenzwert-Administratoren, über wirksame Methoden verfügen, um die Einhaltung ihrer Lizenzverpflichtungen zu überwachen und um wesentliche Änderungen der Umstände zu erkennen. Ist ein Lizenznehmer der Ansicht, dass er wesentlich gegen eine Verpflichtung als Inhaber einer Marktdienstleistungslizenz verstoßen hat oder wahrscheinlich dagegen verstoßen wird, oder glaubt er, dass sich die Umstände in Bezug auf seine Lizenz wesentlich geändert haben, geändert haben könnten oder wahrscheinlich ändern werden, so hat er der FMA so rasch wie möglich einen Bericht über diese Verstöße oder wesentlichen Änderungen zu übermitteln. |
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(20) |
In Artikel 406 des FMC-Gesetzes sind die Folgen dargelegt, die sich für einen lizenzierten Referenzwert-Administrator ergeben, wenn er gegen eine Bedingung seiner Lizenz verstößt. Bei einem solchen Verstoß kann die FMA eine Befugnis gemäß Teil 6, Unterabschnitt 3 des FMC-Gesetzes geltend machen, in dem die allgemeinen Befugnisse der FMA zur Überwachung und Durchsetzung von Lizenzen festgelegt sind. Nach Artikel 414 des FMA-Gesetzes umfassen diese Befugnisse das Rügen des Lizenznehmers; die Aufforderung an den Lizenznehmer, der FMA einen Aktionsplan vorzulegen, in dem er darlegt, welche Maßnahmen er plant, um einen Verstoß gegen die Lizenzverpflichtung zu beheben oder zu vermeiden bzw. um weitere Verstöße gegen die Lizenzbedingungen zu verhindern; die Anweisung an den Lizenznehmer, einen Verstoß gegen die Lizenzverpflichtung zu beheben oder zu vermeiden bzw. weitere Verstöße gegen die Lizenzbedingungen zu verhindern; sowie die Aussetzung oder Aufhebung der Lizenz. |
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(21) |
Legt ein Lizenznehmer keinen Aktionsplan vor, wird der Aktionsplan von der FMA abgelehnt oder stellt die FMA fest, dass ein Aktionsplan nicht eingehalten wurde, so kann die FMA gemäß Artikel 419 des FMC-Gesetzes die Lizenz des Lizenznehmers aussetzen oder widerrufen oder ihre sonstigen Befugnisse gemäß Artikel 414 des FMC-Gesetzes ausüben. |
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(22) |
Wer einer Anweisung der FMA ohne hinreichende Begründung nicht nachkommt, verstößt gegen Artikel 421 des FMC-Gesetzes und kann bei entsprechender Verurteilung mit einer Geldstrafe von bis zu 300 000 NZD belegt werden. Darüber hinaus kann die FMA den Lizenznehmer rügen oder dessen Lizenz aussetzen oder widerrufen. |
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(23) |
Kommt eine Person einer Anweisung nicht nach, kann die FMA gemäß Artikel 480 des FMC-Gesetzes bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen, mit der einem Lizenznehmer untersagt wird, durch sein Handeln gegen eine Lizenznehmerverpflichtung zu verstoßen oder an einem solchen Verstoß mitzuwirken. Ferner kann die FMA eine gerichtliche Verfügung beantragen, die eine Person verpflichtet, einer Lizenznehmerverpflichtung nachzukommen. |
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(24) |
Nach Artikel 468 des FMC-Gesetzes kann die FMA Anordnungen erteilen, wenn sie zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine Person durch ihr Handeln gegen eine Dienstleistungsbestimmung gemäß Teil 6 verstoßen hat oder wahrscheinlich dagegen verstoßen wird. Diese Dienstleistungsbestimmungen gemäß Teil 6 sind in Artikel 449 des FMC-Gesetzes festgelegt. Verordnung 198 der FMC-Verordnungen enthält die Bestimmungen dieser Vorschriften, die Teil der Dienstleistungsbestimmungen gemäß Teil 6 sind, und in Verordnung 198 Absatz 2 wird festgelegt, welche Dienstleistungsbestimmungen gemäß Teil 6 speziell für lizenzierte Referenzwert-Administratoren gelten. Nach Artikel 469 des FMC-Gesetzes können diese Anordnungen die betreffende Person dazu verpflichten, die Dienstleistungsbestimmungen gemäß Teil 6 einzuhalten, ihr angemessene Maßnahmen zur Einhaltung der jeweiligen Bestimmungen vorschreiben oder sie dazu verpflichten, der FMA darüber Bericht zu erstatten, wie und wann die Anordnung umgesetzt wurde oder umgesetzt wird. |
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(25) |
In Teil 2 des FMC-Gesetzes sind ferner allgemeine Verpflichtungen für „faires Verhalten“ festgelegt, die für lizenzierte Referenzwert-Administratoren gelten. Zu diesen Verpflichtungen gehören das Verbot irreführender und täuschender Handlungen, falscher oder irreführender Darstellungen sowie haltloser Behauptungen. Diese Bestimmungen ermöglichen es der FMA, gegen die handelsbezogene Marktmanipulation von Referenzwerten (Geschäfte, die eine Markttäuschung bewirken oder bewirken können) durch Marktteilnehmer vorzugehen. Die Anordnungen gemäß Artikel 468 des FMC-Gesetzes sind auch in Bezug auf einige Bestimmungen von Teil 2 des FMC-Gesetzes anwendbar. |
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(26) |
Ein Verstoß gegen verschiedene Dienstleistungsbestimmungen gemäß Teil 6, die in Artikel 449 Absatz 3 des FMC-Gesetzes festgelegt sind, kann eine zivilrechtliche Haftung nach sich ziehen, einschließlich zu einer Geldstrafe führen, die den Betrag des monetären Gegenwerts der betreffenden Transaktion, das Dreifache des erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlusts und 1 Mio. NZD für eine Einzelperson bzw. 5 Mio. NZD in allen anderen Fällen nicht überschreiten darf (je nachdem, welcher Betrag der höchste ist). Eine zivilrechtliche Haftung, einschließlich einer Geldstrafe, kann auch dann eintreten, wenn fälschlicherweise behauptet wird, dass eine Person über eine Marktdienstleistungslizenz (einschließlich einer Lizenz als Referenzwert-Administrator) verfügt. |
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(27) |
Ein Verstoß gegen verschiedene Dienstleistungsbestimmungen gemäß Teil 6, die in Artikel 449 Absatz 4 des FMC-Gesetzes festgelegt sind, kann zu zivilrechtlicher Haftung, einschließlich einer Geldstrafe von maximal 200 000 NZD für Einzelpersonen oder 600 000 NZD in allen anderen Fällen, führen. Dazu gehören auch Verstöße gegen die folgenden Dienstleistungsbestimmungen gemäß Teil 6 (relevant für lizenzierte Referenzwert-Administratoren): gegen Artikel 448C, 448D und 448G des FMC-Gesetzes (Anweisungen an einen Kontributor oder einen Administrator eines finanziellen Referenzwerts) sowie gegen die Bedingungen, die einem lizenzierten Referenzwert-Administrator auferlegt werden und die in Artikel 198 Absatz 2 der FMC-Verordnungen festgelegt sind. |
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(28) |
In Teil 8 Unterabschnitt 3 des FMC-Gesetzes werden die einschlägigen Befugnisse des Gerichts festgelegt, um auf Antrag der FMA Geldstrafen gegen eine Person zu verhängen und Entschädigungsanordnungen wegen Verstößen gegen die Bestimmungen zur zivilrechtlichen Haftung (einschließlich der Dienstleistungsbestimmungen gemäß Teil 6) des FMC-Gesetzes zu erlassen. Darüber hinaus kann die FMA gemäß Artikel 517 des FMC-Gesetzes eine gerichtliche „Verbotsverfügung“ beantragen. Mit solchen Verbotsverfügungen kann einer Person untersagt werden, als Führungskraft oder Förderer eines Unternehmens tätig zu sein oder sich in irgendeiner Weise an dessen Leitung zu beteiligen, einschließlich als Referenzwert-Administrator. |
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(29) |
Nach Artikel 46 des FMA-Gesetzes kann die FMA vollstreckbare Verpflichtungserklärungen von lizenzierten Referenzwert-Administratoren akzeptieren, die ihren regulatorischen Anforderungen nicht nachgekommen sind. Gemäß Artikel 47 des FMA-Gesetzes kann die FMA, wenn sie der Ansicht ist, dass eine Person, die eine Verpflichtung nach Artikel 46 eingegangen ist, gegen eine Bestimmung dieser Verpflichtung verstoßen hat, bei Gericht einen Antrag auf Erlass einer Anordnung stellen, einschließlich der Vollstreckung der Verpflichtung. |
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(30) |
Nach Artikel 448D des FMC-Gesetzes kann die FMA einen lizenzierten Referenzwert-Administrator anweisen, einen Referenzwert auf bestimmte Weise weiter zu bilden oder zu betreiben, wenn sie dies zur Förderung eines der in Artikel 448B des FMC-Gesetzes genannten Zwecke als notwendig oder wünschenswert erachtet. Artikel 448C des FMC-Gesetzes sieht vor, dass die FMA einen Kontributor anweisen kann, einem Lizenznehmer oder einer anderen Einrichtung Informationen oder Daten zur Verfügung zu stellen, wenn die Bereitstellung dieser Informationen oder Daten für die Bildung oder den Betrieb eines in einer Lizenz festgelegten finanziellen Referenzwerts erforderlich oder wünschenswert ist. |
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(31) |
Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die verbindlichen Anforderungen an die Administratoren, die sich für das Lizenzierungssystem gemäß dem Financial Markets Conduct Act entschieden haben, laufend und wirksam beaufsichtigt und durchgesetzt werden. Auf der Grundlage der im FMC-Gesetz und im FMA-Gesetz festgelegten Vorschriften und Aufsichtsverfahren hat die Kommission die für lizenzierte Referenzwert-Administratoren in Neuseeland geltenden Vorschriften bewertet und ist zu dem Schluss gekommen, dass der Rahmen jenem in der Union gleichwertig ist. |
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(32) |
Die Referenzwert-Administratoren in der Union müssen keine Lizenz für die Verwendung ihrer Referenzwerte in Neuseeland einholen, können jedoch auf freiwilliger Basis eine Lizenz in Neuseeland beantragen. |
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Der vorliegende Beschluss sollte durch Kooperationsvereinbarungen ergänzt werden, die einen wirkungsvollen Informationsaustausch und eine wirkungsvolle Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten zwischen der ESMA und der FMA gewährleisten. |
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Dieser Beschluss stützt sich auf die Bewertung der rechtsverbindlichen Anforderungen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses für Referenzwerte in Neuseeland gelten. Die Kommission wird die Marktentwicklungen, die Entwicklung des Rechts- und Aufsichtsrahmens für Referenzwerte und die Wirksamkeit der aufsichtlichen Zusammenarbeit im Hinblick auf die Überwachung und Durchsetzung dieser Anforderungen weiterhin regelmäßig überwachen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, laufend erfüllt sind. |
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(35) |
Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Befugnis der Kommission, jederzeit eine spezifische Überprüfung durchzuführen, wenn maßgebliche Entwicklungen eine Neubewertung dieses Beschlusses seitens der Kommission erfordern. |
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(36) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
(1) ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1011/oj.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2023/2222 der Kommission vom 14. Juli 2023 zur Verlängerung des in Artikel 51 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Übergangszeitraums für Referenzwerte aus Drittstaaten (ABl. L, 2023/2222, 23.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2222/oj).