Aktualisiert 01/07/2025
In Kraft

Fassung vom: 25/06/2024
Änderungen
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Artikel 15 - Delegierte Verordnung 2024/1774

Artikel 15

IKT-Projektmanagement

(1)  
Im Rahmen der Schutzvorkehrungen zur Wahrung der Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der Daten entwickeln, dokumentieren und implementieren die Finanzunternehmen Richtlinien für das IKT-Projektmanagement.
(2)  
In den in Absatz 1 genannten Richtlinien für das IKT-Projektmanagement werden die Elemente festgelegt, die ein wirksames Management der IKT-Projekte in Bezug auf die Beschaffung, die Wartung sowie gegebenenfalls die Entwicklung der IKT-Systeme des Finanzunternehmens gewährleisten.
(3)  

Die in Absatz 1 genannten Richtlinien für das IKT-Projektmanagement müssen alles Folgende beinhalten:

a) 

die Ziele des IKT-Projekts,

b) 

die Governance des IKT-Projekts, samt Aufgaben und Zuständigkeiten,

c) 

die Planung, den zeitlichen Rahmen und die Etappen des IKT-Projekts,

d) 

eine IKT-Projektrisikobewertung,

e) 

die relevanten Etappenziele,

f) 

die Anforderungen an das Änderungsmanagement,

g) 

das Testen aller Anforderungen, einschließlich der Sicherheitsanforderungen, und das zugehörige Genehmigungsverfahren bei der Einführung eines IKT-Systems in der Produktionsumgebung.

(4)  
Durch Bereitstellung der erforderlichen Informationen und Fachkenntnisse aus dem Geschäftsbereich oder den geschäftlichen Funktionen, auf die sich das IKT-Projekt auswirkt, gewährleisten die in Absatz 1 genannten Richtlinien für das IKT-Projektmanagement die sichere Durchführung des Projekts.
(5)  

Der in Absatz 3 Buchstabe d genannten IKT-Projektrisikobewertung entsprechend müssen die in Absatz 1 genannten Richtlinien für das IKT-Projektmanagement vorsehen, dass das Leitungsorgan wie folgt über die Einleitung von IKT-Projekten, die sich auf kritische oder wichtige Funktionen des Finanzunternehmens auswirken, deren Fortschritte und die damit verbundenen Risiken unterrichtet wird:

a) 

einzeln oder zusammengefasst, je nach Bedeutung und Umfang der IKT-Projekte,

b) 

in regelmäßigen Abständen sowie erforderlichenfalls bei einzelnen Ereignissen.