Artikel 20
Identitätsmanagement
Die in Absatz 1 genannten Richtlinien für das Identitätsmanagement müssen alles Folgende vorsehen:
unbeschadet des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe c ist jedem Mitarbeiter des Finanzunternehmens oder Mitarbeitern der IKT-Drittdienstleister, die auf die Informationsassets und IKT-Assets des Finanzunternehmens zugreifen, eine eindeutige Identität zuzuweisen, die einem eindeutigen Nutzerkonto zugeordnet werden kann,
einen Lebenszyklusmanagementprozess für Identitäten und Konten, der die Erstellung, Änderung, Überprüfung und Aktualisierung, die vorübergehende Deaktivierung und die Beendigung aller Konten umfasst.
Für die Zwecke des Buchstabens a führen die Finanzunternehmen Aufzeichnungen über alle zugeordneten Identitäten. Diese Aufzeichnungen werden unbeschadet der im geltenden Unionsrecht und im nationalen Recht festgelegten Speicherpflichten nach einer Umstrukturierung des Finanzunternehmens oder nach Ablauf der Vertragsbeziehung aufbewahrt.
Für die Zwecke des Buchstabens b greifen die Finanzunternehmen beim Lebenszyklusmanagementprozess für Identitäten soweit möglich und angemessen auf automatisierte Lösungen zurück.