Artikel 3
Spezifische Informationen, die in Zwischenmeldungen enthalten sein müssen
Zwischenmeldungen gemäß Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2554 enthalten mindestens alle nachfolgend genannten spezifischen Informationen:
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a) |
gegebenenfalls den von der zuständigen Behörde für den Vorfall mitgeteilten Referenzcode, |
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b) |
Datum und Uhrzeit des Eintretens des IKT-bezogenen Vorfalls, |
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c) |
gegebenenfalls Datum und Uhrzeit der Wiederaufnahme des regulären Geschäftsbetriebs des Finanzunternehmens, |
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d) |
Angaben dazu, inwieweit die in den Artikeln 1 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772 festgelegten Kriterien, auf deren Grundlage das Finanzunternehmen den IKT-bezogenen Vorfall als schwerwiegend eingestuft hat, erfüllt sind, |
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e) |
Art des IKT-bezogenen Vorfalls, |
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f) |
gegebenenfalls vom Angreifer artikulierte Bedrohungen und eingesetzte Techniken, |
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g) |
betroffene Funktionsbereiche und Geschäftsprozesse, |
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h) |
betroffene Infrastrukturkomponenten, die Geschäftsprozesse unterstützen, |
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i) |
Auswirkungen auf die finanziellen Interessen von Kunden, |
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j) |
Angaben zur Meldung des IKT-bezogenen Vorfalls an andere Behörden, |
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k) |
befristete Maßnahmen, die das Finanzunternehmen ergriffen hat oder zu ergreifen beabsichtigt, um sich von dem IKT-bezogenen Vorfall zu erholen, |
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l) |
gegebenenfalls Angaben zu Kompromittierungsindikatoren. |