Aktualisiert 11/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 1 - Durchführungsverordnung 2024/2984

Artikel 1

Mustertexte für Kryptowerte-Whitepaper

(1)   Personen, die ein Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 erstellen, stellen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Informationen auf nichtdiskriminierende, redliche, klare und nicht irreführende Weise in prägnanter und verständlicher Form bereit und lassen dabei keine wesentlichen Informationen aus.

(2)   Die Mustertexte für Whitepaper für andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token sowie für vermögenswertereferenzierte Token und für E-Geld-Token sind im Anhang festgelegt.