Artikel 135
Untermodul sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko
Die Kapitalanforderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch einen plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, die ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge folgendem Betrag entspricht:
Dabei gilt:
P1 , P2 , P3 , P4 und P5 bezeichnen Schätzwerte der Bruttoprämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge in den folgenden zwölf Monaten in Bezug auf die in Anhang XII aufgeführten Gruppen 1 bis 5 von Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen voraussichtlich verdienen wird;
c1 , c2 , c3 , c4 und c5 bezeichnen die Risikofaktoren für die in Anhang XII aufgeführten Gruppen von Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen.