Artikel 191
Hypothekendarlehen
Sämtliche folgenden Anforderungen bezüglich der Rechtssicherheit müssen erfüllt sein:
die Hypothek oder das Sicherungspfandrecht ist zum Zeitpunkt des Kreditvertragsschlusses in allen relevanten Rechtsordnungen durchsetzbar und wird ordnungsgemäß und rechtzeitig registriert;
alle rechtlichen Anforderungen zum Nachweis des Pfands sind erfüllt;
die Sicherheitenvereinbarung und das ihr zugrundeliegende rechtliche Verfahren versetzen das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in die Lage, die Sicherheit innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu verwerten.
Sämtliche folgenden Anforderungen bezüglich der Überwachung des Immobilienwerts und der Immobilienbewertung müssen erfüllt sein:
das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen überwacht regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, den Wert der Immobilie. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen führt häufigere Überwachungen durch, wenn der Markt wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen unterliegt;
die Bewertung der Immobilie wird überprüft, wenn dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass sich der Wert der Immobilie im Verhältnis zu den allgemeinen Marktpreisen erheblich verringert haben könnte, und eine solche Bewertung wird extern und unabhängig von einem Gutachter durchgeführt, der über die notwendige Qualifikation, Fähigkeit und Erfahrung zur Durchführung einer solchen Bewertung verfügt und nicht am Kreditentscheidungsprozess beteiligt ist.
Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erstattet der Aufsichtsbehörde Bericht über folgende Daten zu aus Hypothekendarlehen resultierenden Verlusten:
aus als Typ-2-Exponierungen nach Artikel 189 Absatz 3 in einem bestimmten Jahr eingestuften Darlehen resultierende Verluste;
Gesamtverluste in einem bestimmten Jahr.