Aktualisiert 09/05/2025
Nicht mehr in Kraft seit 25/06/2017

Fassung vom: 16/11/2016
Änderungen
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Anlage II - Beschluss 2012/721

Anlage II

a)   Laborprüfung

Das Labor, das die Laborprüfung durchführt, muss die allgemeinen Anforderungen gemäß EN ISO 17025 erfüllen oder ein anerkanntes GLP-Analyselabor sein.

Die Durchführung von Prüfungen und Messungen durch das Analyselabor des Antragstellers kann für zulässig erklärt werden, wenn

 die Behörden den Probenahme- und Analysevorgang überwachen oder

 der Hersteller über ein Qualitätssystem verfügt, das Prüfungen und Analysen abdeckt und laut ISO 9001 zertifiziert ist, oder

 wenn der Hersteller nachweisen kann, dass die Ergebnisse einer einmalig parallel von einer unabhängigen Prüfeinrichtung und dem eigenen Labor des Herstellers durchgeführten Prüfung übereinstimmen und dass der Hersteller Proben anhand eines festgelegten Probenplans entnimmt.

Prüfungen durch das Prüflabor des Herstellers zum Nachweis der Wirksamkeit können für zulässig erklärt werden, wenn die nachstehenden Zusatzanforderungen erfüllt sind.

 Die Durchführung der Prüfungen muss durch die für das Umweltzeichen zuständige Stelle überwacht werden können.

 Die für das Umweltzeichen zuständige Stelle muss Zugang zu allen Daten über das Produkt erhalten.

 Die Produktproben müssen für das Prüflabor anonymisiert werden.

 Die Durchführung der Wirksamkeitsprüfung muss im Qualitätskontrollsystem beschrieben sein.

b)   Anwenderprüfung

1. Mindestens fünf Prüfeinrichtungen, die eine Auswahl an Kunden repräsentieren, müssen eine Prüfung durchführen und die nachstehenden Fragen beantworten.

2. Die Vorgangsweise und Dosierung muss den Empfehlungen des Herstellers entsprechen.

3. Der Prüfzeitraum muss mindestens vier Wochen betragen.

4. Jede Prüfeinrichtung bewertet die Gebrauchstauglichkeit des Produkts bzw. des Mehrkomponentenprodukts sowie die Dosierbarkeit, Verdichtbarkeit, Ausspülbarkeit und Löslichkeit.

5. Jede Prüfeinrichtung bewertet die Wirksamkeit des Produkts oder des Mehrkomponentenprodukts durch die Beantwortung von Fragen zu den folgenden Aspekten (vergleichbare Formulierungen sind zulässig):

a) Fähigkeit zum Waschen leicht, mittelstark oder stark verschmutzter Textilien

b) Beurteilung der primären Waschwirkung wie Entfernung von Schmutz, Entfernung von Flecken und Bleicheffekt

c) Beurteilung der sekundären Waschwirkung wie Vergrauung von Weißwäsche und Farbechtheit sowie Verfärbung von Buntwäsche

d) Beurteilung der Auswirkungen des Waschmittels auf die Eigenschaften der Textilien beim Trocknen, Bügeln und Mangeln

e) Zufriedenheit des Befragten mit der Vereinbarung für Kundenbesuche.

6. Die Beantwortung der Fragen muss zumindest auf einer dreistufigen Skala erfolgen, z. B. „Wirksamkeit nicht ausreichend“, „Wirksamkeit ausreichend“ oder „Wirksamkeit sehr hoch“. Hinsichtlich der Zufriedenheit der Befragten mit den Vorkehrungen für Kundenbesuche sind die Kategorien „nicht zufrieden“, „zufrieden“ und „sehr zufrieden“ anzuwenden.

7. Die Fragen müssen von mindestens fünf Prüfeinrichtungen beantwortet werden. Mindestens 80 % der Befragten müssen das Produkt mit „Wirksamkeit ausreichend“ oder „Wirksamkeit sehr hoch“ in allen Punkten (vgl. Ziffer 4) bewerten und mit den Vorkehrungen für Kundenbesuche „zufrieden“ oder „sehr zufrieden“ sein.

8. Alle Rohdaten aus der Prüfung sind anzugeben.

9. Das Prüfverfahren ist ausführlich zu beschreiben.