Artikel 2
Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Waschmittel der Produktgruppe „Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich“ gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 angehören und den Umweltkriterien sowie den entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang dieses Beschlusses entsprechen.