Artikel 4
Kriterien für die Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren, die zu einer Kurve, einer Oberfläche oder einem Würfel gehören
Risikofaktoren für in Artikel 325be Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Positionen, die zu einer Kurve, einer Oberfläche oder einem Würfel gehören, werden als modellierbar bewertet, indem die folgenden Schritte in der folgenden Reihenfolge vorgenommen werden:
Für jede Kurve, jede Oberfläche oder jeden Würfel bestimmt das Institut die relevanten Unterklassen der Risikofaktoren im Einklang mit Artikel 5 dieser Verordnung;
das Institut bestimmt die Modellierbarkeit der unter Buchstabe a genannten relevanten Unterklassen im Einklang mit Absatz 2;
das Institut betrachtet jeden Risikofaktor als modellierbar, der einer Unterklasse angehört, die im Einklang mit Absatz 2 als modellierbar betrachtet wurde.
Für die Bewertung der Modellierbarkeit einer Unterklasse gelten folgende Kriterien:
während eines Beobachtungszeitraums von 12 Monaten, der am vorangegangenen Meldestichtag nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 endet:
Das Institut hat für diese Unterklasse festgestellt, dass mindestens 24 Preise vorliegen, die gemäß Artikel 2 dieser Verordnung nachprüfbar sind, die unterschiedliche Beobachtungsdaten aufweisen und die dieser Unterklasse zugeordnet wurden;
es gab keinen Zeitraum von 90 Tagen oder mehr, während dessen weniger als vier der in Ziffer i genannten nachprüfbaren Preise vorlagen;
über einen Beobachtungszeitraum von 12 Monaten gemäß Buchstabe a hat das Institut für diese Unterklasse festgestellt, dass mindestens 100 Preise vorliegen, die im Einklang Artikel 2 dieser Verordnung nachprüfbar sind, die unterschiedliche Beobachtungsdaten aufweisen und die dieser Unterklasse zugeordnet wurden.
Ein Institut kann den Zwölfmonatszeitraum nach Absatz 2 durch einen Zwölfmonatszeitraum ersetzen, der frühestens einen Monat vor dem vorangegangenen Meldestichtag gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 endet („versetzter Zeitraum“), wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Das Institut wendet einen versetzten Zeitraum durchgängig auf alle Unterklassen einer Kurve, einer Oberfläche oder eines Würfels an;
das Institut wendet diesen versetzten Zeitraum im Zeitverlauf konsistent an;
das Institut legt der zuständigen Behörde eine ausführliche Beschreibung der Anwendung dieses versetzten Zeitraums vor.