Aktualisiert 18/06/2025
In Kraft

Fassung vom: 28/05/2025
Änderungen (1)
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Artikel 7 - Delegierte Verordnung 2022/2060

Artikel 7

Dokumentation

(1)  

Die Institute dokumentieren in ihren internen Regelungen Folgendes:

a) 

den Satz und die Beschreibung der Risikofaktoren in ihrem internen Risikomessmodell, deren Modellierbarkeit bewertet wird;

b) 

die Informationsquellen für nachprüfbare Preise, die zur Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren herangezogen werden;

c) 

die Kriterien, nach denen ein Preis im Einklang mit Artikel 2 als nachprüfbar gilt, einschließlich einer Beschreibung der Art und Weise, wie das Institut bewertet, ob das Volumen einer Transaktion oder einer verbindlichen Quotierung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b nicht vernachlässigbar ist und ob die Geld-/Briefspanne einer Quotierung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c angemessen ist;

d) 

das Zuordnungsverfahren und die Kriterien, anhand deren die Repräsentativität nachprüfbarer Preise für Risikofaktoren gemäß Artikel 3 bestimmt wird, einschließlich einer Beschreibung der spezifizierten Methode zur Herausfilterung des Werts des Risikofaktors aus den nachprüfbaren Preisen sowie etwaiger zusätzlicher Eingabedaten, die für die Methode möglicherweise erforderlich sind;

e) 

die Bewertung der Modellierbarkeit für parametrische Kurven, Oberflächen oder Würfel nach Artikel 6;

f) 

die Anwendung der in Artikel 5 genannten Bucket-Ansätze, wobei auch anzugeben ist, ob und wie das Institut Artikel 5 Absatz 5 anwendet;

g) 

die Verwendung des versetzten Zeitraums von 12 Monaten im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 oder Artikel 4 Absatz 3.

Gehören zu den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Informationsquellen für nachprüfbare Preise eines Instituts auch Drittanbieter, so dokumentiert das Institut zusätzlich für jeden Drittanbieter die Anzahl der Risikofaktoren, die auf der Grundlage der von diesem Drittanbieter bereitgestellten nachprüfbaren Preise als modellierbar eingestuft wurden, sowie eine Beurteilung der Wesentlichkeit dieser Risikofaktoren.

(2)  
Die Institute führen für jeden Risikofaktor über mindestens ein Jahr Aufzeichnungen über die Ergebnisse ihrer Bewertung der Modellierbarkeit; dies beinhaltet die in Absatz 1 genannte Dokumentation. Bei Risikofaktoren, für die noch keine Ergebnisse über einen Zeitraum von einem Jahr vorliegen, halten die Institute die maximal verfügbaren Aufzeichnungen vor.