Artikel 3
Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko bei Anlagebuchpositionen, die dem Fremdwährungsrisiko unterliegen, nach dem alternativen auf internen Modellen basierenden Ansatz
(1)
Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Anlagebuchpositionen, die dem Fremdwährungsrisiko unterliegen, nach dem alternativen auf internen Modellen basierenden Ansatz nach Teil 3 Titel IV Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 legen die Institute den letzten verfügbaren Buchwert dieser Positionen zugrunde.
(2)
Abweichend von Absatz 1 dürfen die Institute den letzten verfügbaren beizulegenden Zeitwert einer Anlagebuchposition, die dem Fremdwährungsrisiko unterliegt, verwenden, sofern sie alle ihre Anlagebuchpositionen mindestens vierteljährlich zum beizulegenden Zeitwert bewerten. Wenn die Institute diese abweichende Regelung in Anspruch nehmen, wenden sie diese durchgehend auf alle Anlagebuchpositionen an, die dem Fremdwährungsrisiko unterliegen.
(3)
Die Institute aktualisieren den letzten verfügbaren Wert, der für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko gemäß den Absätzen 1 und 2 zugrunde gelegt wird, täglich, indem sie Änderungen des Werts der Fremdwährungsrisikofaktoren widerspiegeln.
(4)
Bei der täglichen Aktualisierung des letzten verfügbaren Werts einer Anlagebuchposition aktualisieren die Institute den Wert aller Risikofaktoren für eine Position, für die sie die abweichende Regelung nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 in Anspruch genommen haben.
(5)
Bei der Berechnung des in Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikomaßes Expected Shortfall und des in Artikel 325bk jener Verordnung genannten Stressszenario-Risikomaßes für Anlagebuchpositionen, die dem Fremdwährungsrisiko unterliegen, wenden die Institute Szenarien künftiger Schocks bzw. extreme Szenarien künftiger Schocks nur auf Risikofaktoren an, die der in Artikel 325bd Absatz 1 jener Verordnung genannten Risikofaktorgruppe „Fremdwährung“ angehören.
(6)
Die Institute erfassen in ihrem Risikomessmodell das Risiko einer Wertminderung aufgrund von Veränderungen der betreffenden Wechselkurse, das von Posten, die diesem Risiko unterliegen, ausgeht, sofern diese Posten nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden und ihre Buchwerte nicht zu jedem Meldestichtag aktualisiert werden, um die Veränderungen des Wechselkurses zwischen der Fremdwährung und der Währung der Rechnungslegung des Instituts, das den Posten in seinem Einzelabschluss erfasst, widerzuspiegeln.
(7)
Die Institute dokumentieren im Rahmen der internen Grundsätze nach Artikel 325bi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ob Anlagebuchpositionen, die dem Fremdwährungsrisiko unterliegen, einem Handelstisch zugeordnet werden, der ausschließlich Anlagebuchpositionen gemäß Artikel 104b Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwaltet, oder einem Handelstisch, der sowohl Handels- als auch Anlagebuchpositionen verwaltet. Werden bestimmte Anlagebuchpositionen, die dem Fremdwährungsrisiko unterliegen, gemäß Artikel 104b Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einem Handelstisch zugeordnet, der ausschließlich Anlagebuchpositionen verwaltet, wohingegen andere einem Handelstisch zugeordnet werden, der sowohl Handels- als auch Anlagebuchpositionen verwaltet, so sind in den internen Grundsätzen die Kriterien und Gründe für die Zuordnung zu einem Handelstisch, der ausschließlich Anlagebuchpositionen bzw. einem Handelstisch, der sowohl Handels- als auch Anlagebuchpositionen verwaltet, festzulegen.
(8)
Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 325b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die Institute in der Lage sein, in ihren internen Risikomesssystemen jene Positionen zu ermitteln, die aufgrund des Umrechnungsrisikos, das bei der Umrechnung der Positionen jedes Instituts oder Unternehmens der Gruppe in dieselbe Berichtswährung entsprechend dem genannten Artikel besteht, in das Fremdwährungsrisiko des Instituts einbezogen wurden.