Artikel 1
Bedingungen und Indikatoren für die Feststellung außergewöhnlicher Umstände durch die EBA
(1) Die EBA betrachtet jeden Zeitraum von 250 Geschäftstagen, anhand dessen die Institute beurteilen, ob sie die Rückvergleichsanforderungen nach Artikel 325bf der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung nach Artikel 325bg der genannten Verordnung erfüllen, als einen Zeitraum außergewöhnlicher Umstände, wenn dieser eine Phase umfasst, in der laut Feststellung der EBA alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Es wurden erhebliche grenzüberschreitende Spannungen an den Finanzmärkten verzeichnet oder es hat sich ein grundlegender Systemwandel ereignet; |
b) |
die erheblichen grenzüberschreitenden Spannungen auf den Finanzmärkten oder der grundlegende Systemwandel im Sinne von Buchstabe a haben aller Voraussicht nach zur Folge, dass das Ergebnis der nach Artikel 325bf der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durchgeführten Rückvergleiche oder der nach Artikel 325bg der genannten Verordnung durchgeführten Prüfung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung nicht für die Angemessenheit des internen Modells zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen repräsentativ ist; dies schließt auch den Fall ein, dass die Tests zu Ergebnissen führen, die nicht mit Mängeln des internen Modells zusammenhängen. |
(2) Bei der Beurteilung, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, berücksichtigt die EBA Indikatoren, die für erhebliche grenzüberschreitende Spannungen auf den Finanzmärkten oder einen grundlegenden Systemwandel repräsentativ sind oder die Art der erheblichen grenzüberschreitenden Spannungen auf den Finanzmärkten oder des grundlegenden Systemwandels widerspiegeln, insbesondere auch alle folgenden Faktoren:
a) |
die Ergebnisse einer Analyse von Volatilitätsindizes und Indikatoren realisierter Volatilitäten, die nach Ansicht der EBA geeignet sind, die Art dieser erheblichen grenzüberschreitenden Spannungen auf den Finanzmärkten oder dieses grundlegenden Systemwandels abzubilden; |
b) |
die Ergebnisse einer Bewertung, ob diese erheblichen grenzüberschreitenden Spannungen auf den Finanzmärkten oder dieser grundlegende Systemwandel zu Volatilitätsniveaus geführt haben, die mit jenen während der globalen Finanzkrise oder der COVID-19-Pandemie vergleichbar sind oder diese übersteigen, oder ob sie eine relative Veränderung der Volatilitätsniveaus bewirkt haben, die mit der während dieser Finanzkrise oder dieser Pandemie verzeichneten Veränderung vergleichbar ist; |
c) |
die Ergebnisse einer Bewertung, wie schnell sich die erheblichen grenzüberschreitenden Spannungen auf den Finanzmärkten entwickelt haben oder der grundlegende Systemwandel eingetreten ist; |
d) |
die Ergebnisse einer Analyse relevanter Korrelationen und Korrelationsindikatoren, einschließlich einer Bewertung, ob eine plötzliche und signifikante Veränderung des Korrelationsniveaus beobachtet wurde. |
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c berücksichtigt die EBA in Bezug auf die gemäß Artikel 325bf der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durchgeführten Rückvergleiche insbesondere, ob und inwieweit sich die statistischen Merkmale, die während der Phase erheblicher grenzüberschreitender Spannungen auf den Finanzmärkten oder eines grundlegenden Systemwandels beobachtet wurden, von jenen Merkmalen unterscheiden, die während des Referenzzeitraums, den die Institute zur Kalibrierung der Maßzahl des Risikopotenzials heranziehen, aufgetreten sind.