Aktualisiert 26/10/2025
Tritt in Kraft am 03/11/2025

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

ANHANG - Delegierte Verordnung 2025/1311

ANHANG

TEIL I

Erweiterungen und Änderungen, die eine Erlaubnis der zuständigen Behörden erfordern („Wesentlich“)

1.

Wesentliche Änderungen bei der Struktur oder Organisation der Handelstische eines Instituts, für die die Erlaubnis erteilt wurde, die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko unter Verwendung alternativer interner Modelle zu berechnen, einschließlich wesentlicher Änderungen bei den Buchungsmodellen, der Risikomanagementstruktur oder der Geschäftsstrategie, wozu alles Folgende zählt:

a)

wesentliche Änderungen, bei denen das Institut beabsichtigt, erstmals interne Risikoübertragungen vorzunehmen;

b)

wesentliche Änderungen, bei denen Handelstische das Fremdwährungs- oder das Warenpositionsrisiko erstmals im Anlagebuch erfassen;

c)

wesentliche Änderungen, bei denen Handelstische beginnen, Positionen in Anlageklassen aufzunehmen, die sich von denen unterscheiden, die Teil der Erlaubnis zur Verwendung der alternativen internen Modelle sind;

2.

Aufnahme eines Handelstischs in den Anwendungsbereich des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes, der zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis nach Artikel 325az Absatz 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht Teil der Erlaubnis ist, die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko unter Verwendung alternativer interner Modelle zu berechnen, und der eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

Für diesen Handelstisch werden Front-Office- oder IT-Systeme verwendet, die sich von denen unterscheiden, die Teil der Erlaubnis zur Verwendung der alternativen internen Modelle sind.

b)

Dieser Handelstisch befindet sich im Rechtsraum eines Drittlands, in dem sich zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis kein Handelstisch im Anwendungsbereich der alternativen internen Modelle befindet.

c)

Dieser Handelstisch umfasst Positionen in Anlageklassen, die sich von denen unterscheiden, die Teil der Erlaubnis zur Verwendung der alternativen internen Modelle sind.

3.

Änderungen beim grundlegenden Ansatz zur Berechnung der in Artikel 325bb Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten partiellen Expected Shortfalls, einschließlich zwischen historischer Simulation, parametrischem Ansatz oder Monte-Carlo-Ansatz;

4.

Änderungen beim grundlegenden Ansatz zur Berechnung der in Artikel 325ba Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2023 genannten Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko, einschließlich wesentlicher Änderungen bei der Auswahl der systematischen Risikofaktoren oder der Korrelationsstruktur des Modells.

TEIL II

Erweiterungen und Änderungen, die eine Meldung mit zusätzlichen Informationen erfordern

1.

Aufnahme im Rahmen der alternativen internen Modelle von Produktklassen in den Anwendungsbereich eines Handelstischs, die andere Risikomodellierungstechniken erfordern als solche, die Teil der Erlaubnis zur Verwendung der betreffenden alternativen internen Modelle sind, z. B. pfadabhängige Produkte oder Positionen mit mehreren Basiswerten („multi-underlying positions“), einschließlich Fällen, in denen eine Änderung bei den Buchungsmodellen dazu führt, dass Produkte, für die das Institut das Marktrisiko zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erlaubnis zur Verwendung des internen Modells erteilt wurde, auf ein anderes Unternehmen der Gruppe außerhalb des Anwendungsbereichs der höchsten Konsolidierungsebene innerhalb der Union übertragen hat, im Institut einem Risikomanagement unterzogen werden;

2.

Änderungen bei der Struktur oder Organisation der Handelstische eines Instituts, die in der Zusammenlegung oder Aufspaltung von Handelstischen bestehen, für die die Erlaubnis erteilt wurde, die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko unter Verwendung alternativer interner Modelle zu berechnen, sofern diese Änderungen nicht die in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen;

3.

Änderungen bei der Methode zur Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren gemäß Artikel 325be der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

4.

Änderungen bei der Methode zur Berechnung des tatsächlichen oder hypothetischen Gewinns und Verlusts, wenn diese Änderungen dazu führen, dass die Zahl der Überschreitungen eines Handelstischs, für den die Erlaubnis zur Verwendung alternativer interner Modelle erteilt wurde, verringert wird, wodurch die Einhaltung der in Artikel 325bf Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen für Rückvergleiche wiederhergestellt wird;

5.

Änderungen bei der Methode zur Berechnung des tatsächlichen oder hypothetischen Gewinns und Verlusts, wenn diese Änderungen dazu führen, dass der Spearman-Korrelationskoeffizient eines Handelstischs, für den die Erlaubnis zur Verwendung alternativer interner Modelle erteilt wurde, erhöht bzw. sein Kolmogorov-Smirnov-Testparameter verringert wird, wodurch sich die Einstufung des betreffenden Handelstischs gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 der Kommission (1) zwecks Erfüllung der in Artikel 325bg der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung ändert;

6.

grundlegende Änderungen der internen Validierungsmethode nach Artikel 325bj der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die zu wesentlichen Änderungen bei der Art und Weise führen, wie das Institut die Gesamtleistung und Integrität der alternativen internen Modelle bewertet, einschließlich

a)

Änderungen, bei denen der Umfang der internen Validierungsprüfung, ihre Häufigkeit oder die Quantität oder Qualität der durchgeführten Tests und Kontrollen verringert wird;

b)

erheblicher Änderungen beim Entscheidungsprozess, die vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass die Ergebnisse und Empfehlungen aus dem Validierungsverfahren von der Geschäftsleitung des Instituts angemessen berücksichtigt werden;

7.

strukturelle, organisatorische oder operationelle Änderungen bei den zentralen Prozessen des Risikomanagements oder der Risikosteuerung und -überwachung nach Artikel 325bi Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich

a)

erheblicher Änderungen beim Rahmen für die Festlegung von Obergrenzen;

b)

Änderungen beim Rahmen für die Berichterstattung, die zu einem Informationsverlust oder zu einer Änderung der Adressaten in der Geschäftsleitung führen;

c)

Änderungen bei der Stresstest-Methodik, die zu erheblichen Unterschieden bei den Stresstest-Ergebnissen führen;

d)

Änderungen bei den Grundsätzen und Genehmigungsverfahren für neue Produkte oder Änderungen des internen Modells;

8.

grundlegende Erweiterungen und Änderungen bei der IT-Infrastruktur, einschließlich der Datenspeicherung, die für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko unter Verwendung der alternativen internen Modelle relevant sind, wozu alles Folgende zählt:

a)

Ausweitung des IT-Systems auf Preisfindungsmodelle eines Verkäufers;

b)

Auslagerung zentraler Funktion der Datensammlung an Datenverkäufer;

c)

Einführung von Cloud-Computing oder Datenspeicherung.


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/2059 der Kommission vom 14. Juni 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung der technischen Einzelheiten der Anforderungen an Rückvergleiche und die Gewinn- und Verlustzuweisung gemäß den Artikeln 325bf und 325bg der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (ABl. L 276 vom 26.10.2022, S. 47, ELI: 2022/2059/oj" >http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/2059/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1311/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)