DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/1311 DER KOMMISSION
vom 3. Juli 2025
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung alternativer interner Modelle und von Änderungen bei der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 325az Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 3
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Ob die Institute von den für sie zuständigen Behörden die Erlaubnis zur Verwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes nach Titel IV Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erhalten, hängt davon ab, ob sie die in Teil 3 Titel IV Kapitel 1b der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, darunter die Anforderungen in Bezug auf Methoden, Prozesse, Kontrollen, Datenerhebung, Organisation der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, interne Validierungsfunktion und IT-Systeme. Die Institute dürfen Änderungen bei den Methoden, Prozessen, Kontrollen, der Datenerhebung, der Organisation der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, der internen Validierungsfunktion und den von den für sie zuständigen Behörden genehmigten IT-Systemen vornehmen, sofern diese Änderungen — je nach Art — entweder der für sie zuständigen Behörde gemeldet wurden oder für diese Änderungen von der für sie zuständigen Behörde eine Erlaubnis gemäß Artikel 325az Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt wurde. Dies gilt auch für Änderungen, die durch die Anwendung regulatorischer Anforderungen ausgelöst werden, wenn diese Änderungen die Verwendung von Methoden oder Ansätzen umfassen, die nicht Teil der bestehenden Erlaubnis der zuständigen Behörde sind. |
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(2) |
Die Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren nach Artikel 325bc Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist Teil der genehmigten und dokumentierten internen Grundsätze und Verfahren des Instituts. Ändert das Institut seine Grundsätze und Verfahren in Bezug auf die Auswahl der modellierbaren Risikofaktoren, so sollte für diese Änderung eine Erlaubnis von der zuständigen Behörde eingeholt werden bzw. sollte diese Änderung der zuständigen Behörde gemeldet werden, da sie eine Änderung bei der Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren darstellt. Dagegen sollten Änderungen bei der Zusammensetzung der Liste der Risikofaktoren in der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren nach Artikel 325bc Absatz 2 der genannten Verordnung, die im Rahmen der genehmigten Grundsätze und Verfahren vorgenommen werden, im Falle einer Verringerung der Datenverfügbarkeit, nicht als Änderungen bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren betrachtet werden. |
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(3) |
Die Erlaubnis der zuständigen Behörde bezieht sich auf die im Rahmen des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes vorgesehenen Methoden, Prozesse, Kontrollen, Datenerhebungs- und IT-Systeme. Daher sollten die Institute nicht verpflichtet sein, die für sie zuständige Behörde über laufende Anpassungen der von ihnen verwendeten alternativen internen Modelle an die verwendeten Datenquellen, die Korrektur von Fehlern oder geringfügigere Anpassungen, die für die laufende Überprüfung der Modelle erforderlich sind und sich in den Grenzen der bereits genehmigten Methoden, Prozesse, Kontrollen, Datenerhebungs- und IT-Systeme bewegen und entsprechend erfasst werden, zu unterrichten. |
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(4) |
Auf der Grundlage qualitativer und quantitativer Kriterien sollten Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung der alternativen internen Modelle oder Änderungen bei der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren als „wesentlich“ — d. h. es ist eine Erlaubnis der zuständigen Behörden erforderlich — oder als „nicht wesentlich“ — d. h. die Erweiterungen und Änderungen müssen den zuständigen Behörden gemeldet werden — eingestuft werden. Einige Erweiterungen und Änderungen, einschließlich Änderungen bei Organisation, internen Prozessen oder Risikomanagement, haben möglicherweise keine unmittelbaren quantitativen Auswirkungen auf die alternativen internen Modelle, können aber die Genauigkeit, Solidität und Verwendung des jeweiligen alternativen internen Modells beeinflussen. In diesen Fällen sollten Institute und zuständige Behörden angesichts der Schwierigkeit, quantitative Auswirkungen zu bestimmen, zur Beurteilung der Wesentlichkeit nur die qualitativen Kriterien heranziehen. |
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(5) |
Um einen umsichtigen Ansatz zu gewährleisten und die zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung der alternativen internen Modelle oder Änderungen bei der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren zu überprüfen, bevor diese umgesetzt werden, sollten die Institute der für sie zuständigen Behörde solche nicht wesentlichen Erweiterungen und Änderungen mindestens vier Wochen vor der Umsetzung melden. Diese Frist für die Meldung sollte jedoch nicht in Fällen gelten, in denen Institute die in Artikel 325bc Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Bedingung nicht erfüllen. In solchen Fällen sollten die Institute die Möglichkeit haben, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen wiederherzustellen, sollten vor Umsetzung der betreffenden Änderung aber auch die zuständigen Behörden ordnungsgemäß und unverzüglich benachrichtigen. |
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(6) |
Die zuständigen Behörden können Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung der alternativen internen Modelle sowie Änderungen bei der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren nur dann überprüfen, wenn sie von den betreffenden Instituten alle für eine solche Überprüfung erforderlichen Informationen erhalten. Daher ist es notwendig, den Inhalt der Informationen festzulegen, die die Institute zu diesem Zweck bereitstellen müssen. |
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(7) |
Die quantitativen Parameter und die damit verbundenen Schwellenwerte, die zur Ermittlung wesentlicher Änderungen und Erweiterungen verwendet werden, sollten so konzipiert sein, dass sie den Auswirkungen auf gewisse maßgebliche Risikomaßzahlen und die kombinierten Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisiko Rechnung tragen. Um die Berechnung dieser quantitativen Parameter zu erleichtern und möglichst aussagekräftige Ergebnisse zu gewährleisten, sollten nur die jüngsten Risikomaßzahlen berücksichtigt werden. |
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(8) |
Um den Auswirkungen möglicher großer Änderungen bei den Handelsbuchpositionen Rechnung zu tragen, die in der Regel täglich auftreten, sollten die Institute die erforderlichen Risikomaßzahlen auf der Grundlage eines Beobachtungszeitraums von 15 aufeinanderfolgenden Geschäftstagen und nicht auf der Grundlage eines einzigen Zeitpunkts berechnen. Um jedoch bei der Beurteilung der Wesentlichkeit von Änderungen bei der Verwendung alternativer interner Modelle und Änderungen bei der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren für ein gewisses Maß an Verhältnismäßigkeit zu sorgen, sollten für den Fall, dass die bewerteten quantitativen Auswirkungen am ersten Testtag sehr gering sind und davon auszugehen ist, dass die quantitativen Schwellenwerte während dieses Zeitraums von 15 aufeinanderfolgenden Geschäftstagen nicht überschritten werden, Ausnahmen von dem Beobachtungszeitraum von 15 aufeinanderfolgenden Geschäftstagen zulässig sein. |
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(9) |
Die zuständigen Behörden sollten von den Instituten keine Berechnung der erforderlichen Risikomaßzahlen verlangen, wenn sie ihnen die ursprüngliche Erlaubnis zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen anhand alternativer interner Modelle erteilen. Um die Beurteilung der Wesentlichkeit dieser Änderungen und Erweiterungen zu rechtfertigen und zu begründen, sollten die Institute jedoch die erforderlichen Risikomaßzahlen berechnen, wenn sie ihre alternativen internen Modelle erweitern oder ändern und die Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren ändern. |
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(10) |
Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden in Bezug auf Erweiterungen und Änderungen der alternativen internen Modelle und Änderungen bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren jederzeit angemessene Aufsichtsmaßnahmen ergreifen, sollte eine Gruppe verbundener Erweiterungen oder Änderungen eines alternativen internen Modells, die von einem Institut gesondert gemeldet wurden, als eine einzige Erweiterung oder Änderung betrachtet werden. In solch einem Fall sollten die zuständigen Behörden beurteilen, ob Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung der alternativen internen Modelle auf der Ebene dieser einzelnen Erweiterung oder Änderung wesentlich sind. |
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(11) |
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde. |
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(12) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12; ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).