Artikel 1
Kategorien von Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung alternativer interner Modelle
(1) Die Institute ordnen Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle einer der folgenden Kategorien zu:
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a) |
wesentliche Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung der alternativen internen Modelle gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2, die eine Erlaubnis der zuständigen Behörden erfordern; |
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b) |
nicht wesentliche Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung der alternativen internen Modelle, die den zuständigen Behörden gemeldet werden müssen. |
(2) Die Institute ordnen die in Absatz 1 Buchstabe b genannten nicht wesentlichen Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle einer der folgenden Unterkategorien zu:
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a) |
Erweiterungen und Änderungen, die gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 ermittelt wurden und eine Meldung mit zusätzlichen Informationen erfordern; |
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b) |
Erweiterungen und Änderungen, die eine Meldung mit grundlegenden Informationen erfordern. |