Artikel 2
Wesentliche Änderungen und wesentliche Erweiterungen bei der Verwendung alternativer interner Modelle
(1) Die Institute stufen Änderungen bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle als wesentlich im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a ein, wenn diese Änderungen eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen:
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a) |
Sie erfüllen eines der in Teil I des Anhangs aufgeführten qualitativen Kriterien. |
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b) |
Sie bewirken — berechnet für den ersten Geschäftstag, an dem die Auswirkungen der Änderung getestet werden — in absoluten Zahlen eine mindestens 1%ige Änderung einer der in Absatz 4 genannten Risikomaßzahlen Rn i , die nach Absatz 5 als maßgeblich erachtet werden, und führen zu einem der folgenden Ergebnisse:
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(2) Die Institute stufen Erweiterungen bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle als wesentlich im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a ein, wenn diese Erweiterungen eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen:
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a) |
Sie erfüllen eines der in Teil I des Anhangs aufgeführten qualitativen Kriterien. |
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b) |
Sie bewirken — berechnet für den ersten Geschäftstag, an dem die Auswirkungen der Erweiterung getestet werden — in absoluten Zahlen eine mindestens 1%ige Änderung einer der in Absatz 4 genannten Risikomaßzahlen Rn i , die gemäß Absatz 5 als maßgeblich erachtet werden, und führen zu einem der folgenden Ergebnisse:
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(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 stufen die Institute Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle, die von der für sie zuständigen Behörde verlangt wurden, nicht als wesentlich ein.
(4) Um zu beurteilen, ob die Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b erfüllt sind, berücksichtigen die Institute die folgenden Risikomaßzahlen Rn i :
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a) |
Rn 1, den Vortageswert des Expected Shortfall (ESt-1) des Instituts nach Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für das Portfolio aller in Absatz 10 des vorliegenden Artikels genannten Positionen; |
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b) |
Rn 2, den Vortageswert des Stressszenario-Risikomaßes (SSt-1) des Instituts nach Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für das Portfolio aller in Absatz 10 des vorliegenden Artikels genannten Positionen; |
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c) |
Rn 3, die letzte verfügbare Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko nach Artikel 325ba Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für das Portfolio aller in Absatz 10 des vorliegenden Artikels genannten Positionen. |
(5) Die Institute betrachten die in Absatz 4 genannte Risikomaßzahl Rn i als maßgeblich, wenn diese Risikomaßzahl alle nachstehenden Bedingungen erfüllt:
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a) |
an mindestens einem Tag während des in Absatz 9 genannten Zeitraums:
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b) |
am ersten Geschäftstag, an dem die Auswirkungen der Erweiterung oder Änderung getestet werden:
dabei ist S IMA die Summe nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i. |
Die Institute überprüfen die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen sowohl mit als auch ohne Erweiterung oder Änderung bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle.
(6) Um zu beurteilen, ob die Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i bzw. iii erfüllt sind, bestimmen die Institute die Auswirkungen der Änderungen bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle, indem sie die höchste Zunahme in absoluten Zahlen bei den in Absatz 7 bzw. 8 genannten Relationen über den in Absatz 9 genannten Zeitraum zugrunde legen.
Um zu beurteilen, ob die Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii bzw. iv erfüllt sind, bestimmen die Institute die Auswirkungen der Änderungen bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle, indem sie die höchste Abnahme in absoluten Zahlen bei den in Absatz 7 bzw. 8 genannten Relationen über den in Absatz 9 genannten Zeitraum zugrunde legen.
Um zu beurteilen, ob die Bedingungen in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i bzw. ii erfüllt sind, bestimmen die Institute die Auswirkungen der Erweiterungen bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle, indem sie die höchste Veränderung in absoluten Zahlen bei den in Absatz 7 bzw. 8 genannten Relationen über den in Absatz 9 genannten Zeitraum zugrunde legen.
(7) Die Institute berechnen die Relation, anhand deren bewertet wird, ob die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii oder Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i genannten Bedingungen erfüllt sind, wie folgt:
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a) |
Zähler: Differenz zwischen der in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannten Summe S IMA mit und ohne Erweiterung oder Änderung bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle; |
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b) |
Nenner: die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannte Summe S IMA ohne Erweiterung oder Änderung bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle. |
(8) Die Institute berechnen die Relation, anhand deren bewertet wird, ob die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffern iii und iv und Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii genannten Bedingungen erfüllt sind, wie folgt:
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a) |
Zähler: Differenz zwischen der in Absatz 4 genannten maßgeblichen Risikomaßzahl Rn i mit und ohne Erweiterung oder Änderung bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle; |
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b) |
Nenner: die in Absatz 4 genannte maßgebliche Risikomaßzahl Rn i ohne Erweiterung oder Änderung bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle. |
(9) Die Institute berechnen die in den Absätzen 7 und 8 genannten Relationen für einen Zeitraum von 15 aufeinanderfolgenden Geschäftstagen, beginnend mit dem Geschäftstag, an dem mit dem Test der Auswirkungen der Erweiterung oder Änderung begonnen wird.
Die Wahl des Zeitraums von 15 aufeinanderfolgenden Geschäftstagen ist repräsentativ für die Handels- und Absicherungstätigkeit unter normalen Marktbedingungen für das Portfolio der Positionen, die von der Erweiterung oder Änderung bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle betroffen sind. Dieser Zeitraum ist Teil der neun Monate, die der Meldung oder dem Antrag auf Erlaubnis nach Artikel 325az Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an die jeweils zuständige Behörde vorausgehen.
(10) Die Institute berechnen die in Absatz 4 genannten Risikomaßzahlen Rn i für das Portfolio aller Handelstischen zugewiesenen Positionen, die zum Zeitpunkt der Meldung oder des Antrags auf Erlaubnis an die für sie zuständige Behörde nach Artikel 325az Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 alle in Artikel 325az Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen.