Aktualisiert 18/12/2025
In Kraft

Fassung vom: 23/11/2025
Änderungen (1)
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Artikel 11a - Delegierte Verordnung 2017/587

Artikel 11a

Kursoffertengröße, bis zu der die Vorhandelstransparenzanforderungen gemäß den Artikeln 14, 15, 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gelten

(Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Die Pflicht zur Veröffentlichung von festen Notierungen für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente gilt für systematische Internalisierer, wenn sie bis zum Doppelten der gemäß Artikel 11 festgelegten Standardmarktgröße handeln.