Artikel 11a
Kursoffertengröße, bis zu der die Vorhandelstransparenzanforderungen gemäß den Artikeln 14, 15, 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gelten
Die Pflicht zur Veröffentlichung von festen Notierungen für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente gilt für systematische Internalisierer, wenn sie bis zum Doppelten der gemäß Artikel 11 festgelegten Standardmarktgröße handeln.