Aktualisiert 18/12/2025
In Kraft

Fassung vom: 23/11/2025
Änderungen (1)
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Artikel 11b - Delegierte Verordnung 2017/587

Artikel 11b

Die Mindestoffertengröße für eine bestimmte Aktie, ein bestimmtes Aktienzertifikat, einen bestimmten börsengehandelten Fonds, ein bestimmtes Zertifikat oder ein bestimmtes anderes vergleichbares Finanzinstrument, das an einem Handelsplatz gehandelt wird, entspricht der gemäß Artikel 11 bestimmten Standardgröße.