Artikel 12
Nachhandelstransparenzpflichten
(Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
1.
Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie außerhalb der Vorschriften eines Handelsplatzes handelnde Wertpapierfirmen veröffentlichen die Einzelheiten der einzelnen Geschäfte unter Anwendung der Referenztabellen 2, 3 und 4 in Anhang I.
2.
Wird ein früher veröffentlichter Handelsbericht storniert, veröffentlichen die einen Handelsplatz betreibenden Marktbetreiber und Wertpapierfirmen bzw. die außerhalb eines Handelsplatzes handelnden Wertpapierfirmen einen neuen Handelsbericht, der sämtliche Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts sowie den in Anhang I Tabelle 4 erläuterten Stornohinweis enthält.
3.
Wird ein früher veröffentlichter Handelsbericht geändert, veröffentlichen die Marktbetreiber und die Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie die außerhalb eines Handelsplatzes handelnden Wertpapierfirmen die folgenden Informationen:
a)
einen neuen Handelsbericht, der sämtliche Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts sowie den in Anhang I Tabelle 4 erläuterten Stornohinweis enthält;
b)
einen neuen Handelsbericht, der sämtliche Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts sowie alle notwendigen Korrekturen zu Einzelheiten und den in Anhang I Tabelle 4 erläuterten Änderungshinweis enthält.
4.
Wird ein Geschäft zwischen zwei Wertpapierfirmen entweder für eigene Rechnung oder im Namen von Kunden außerhalb der Vorschriften eines Handelsplatzes getätigt, veröffentlicht nur die Wertpapierfirma, die das betreffende Finanzinstrument veräußert, das Geschäft über ein genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA).