Aktualisiert 16/12/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 27 - Delegierte Verordnung 2025/1156

Artikel 27

Übergangsmaßnahmen

Für Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, genehmigte Veröffentlichungssysteme und systematische Internalisierer, die vor dem 23. November 2025 zugelassen werden, gilt diese Verordnung ab dem 23. August 2026.