Aktualisiert 16/12/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 26 - Delegierte Verordnung 2025/1156

Artikel 26

Den zuständigen Behörden zu übermittelnde Informationen

(1)   Die Marktdatenanbieter übermitteln den zuständigen Behörden auf Anfrage Informationen über die in Kapitel II genannten Gesamtkosten und die als angemessen zu betrachtende Marge und verwenden hierzu das Muster in Anhang II.

(2)   Die Informationen, die den zuständigen Behörden zu übermitteln sind, müssen Folgendes enthalten:

a)

Einzelheiten zur Identifizierung des Marktdatenanbieters sowie gegebenenfalls der Gruppe, der er angehört,

b)

Einzelheiten zur Art der angebotenen Marktdaten,

c)

Einzelheiten zu den Gesamtkosten, einschließlich folgender Elemente:

i)

einer Beschreibung der vom Marktdatenanbieter genutzten zentralen Infrastrukturen,

ii)

der zur Bestimmung der Gesamtkosten relevanten Komponenten dieser Infrastruktur,

iii)

einer Auflistung der Kosten, die der Erstellung und Verbreitung von Marktdaten zuzuordnen sind,

d)

die angewandte angemessene Marge,

e)

Erläuterungen, wie die Höhe der Gebühren bestimmt wird,

f)

falls unterschiedlich hohe Gebühren in Rechnung gestellt werden, eine Erläuterung, wie Kosten und Margen — falls zutreffend — auf die verschiedenen Kategorien von Marktdatenkunden umgelegt werden,

g)

alle etwaigen sonstigen Informationen und/oder Belege, die für die Beurteilung der Gesamtkosten und angemessenen Margen durch die zuständige Behörde als relevant angesehen werden könnten.