Artikel 26
Den zuständigen Behörden zu übermittelnde Informationen
(1) Die Marktdatenanbieter übermitteln den zuständigen Behörden auf Anfrage Informationen über die in Kapitel II genannten Gesamtkosten und die als angemessen zu betrachtende Marge und verwenden hierzu das Muster in Anhang II.
(2) Die Informationen, die den zuständigen Behörden zu übermitteln sind, müssen Folgendes enthalten:
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a) |
Einzelheiten zur Identifizierung des Marktdatenanbieters sowie gegebenenfalls der Gruppe, der er angehört, |
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b) |
Einzelheiten zur Art der angebotenen Marktdaten, |
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c) |
Einzelheiten zu den Gesamtkosten, einschließlich folgender Elemente:
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d) |
die angewandte angemessene Marge, |
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e) |
Erläuterungen, wie die Höhe der Gebühren bestimmt wird, |
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f) |
falls unterschiedlich hohe Gebühren in Rechnung gestellt werden, eine Erläuterung, wie Kosten und Margen — falls zutreffend — auf die verschiedenen Kategorien von Marktdatenkunden umgelegt werden, |
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g) |
alle etwaigen sonstigen Informationen und/oder Belege, die für die Beurteilung der Gesamtkosten und angemessenen Margen durch die zuständige Behörde als relevant angesehen werden könnten. |