ANHANG VI
Standardformblatt für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Aufnahme von Tätigkeiten, für die ein Europäischer Pass erforderlich ist, durch eine Zweigniederlassung/einen Agenten/einen Vertreiber eines Zahlungsinstituts bzw. E-Geld-Instituts
Beginn der Tätigkeiten |
||
1) |
Herkunftsmitgliedstaat |
|
2) |
Name der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats |
|
3) |
Datum des Erstantrags nach Anhang II, III oder IV |
|
4) |
Mitgliedstaat, in dem die Zweigniederlassung/der Agent/der Vertreiber die Tätigkeit aufnehmen soll |
|
5) |
Art des Instituts |
□Zahlungsinstitut □E-Geld-Institut |
6) |
Name des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
7) |
Anschrift des Hauptsitzes des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
8) |
Identifikationscode des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts im Format des Herkunftsmitgliedstaats nach Maßgabe von Anhang I (falls zutreffend) |
|
9) |
Rechtsträgerkennung (LEI) des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts (falls verfügbar) |
|
10) |
Zulassungsnummer des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts im Herkunftsmitgliedstaat (falls zutreffend) |
|
11) |
Art des Europäischen Passes |
□Zweigniederlassung □Agent □Vertreiber |
12) |
Für Agenten/Vertreiber: |
a. Falls es sich um eine juristische Person handelt: i. Name ii. Identifikationscode im Format des Mitgliedstaats, in dem der Agent/Vertreiber ansässig ist, nach Maßgabe von Anhang I (falls zutreffend) iii. Rechtsträgerkennung (LEI) des Agenten/Vertreibers (falls verfügbar) iv. Telefonnummer b. Falls es sich um eine natürliche Person handelt: i. Name, Geburtsdatum und Geburtsort ii. Identifikationscode im Format des Mitgliedstaats, in dem der Agent/Vertreiber ansässig ist, nach Maßgabe von Anhang I (falls zutreffend) |
13) |
Für Agenten und Zweigniederlassungen: Datum der Eintragung im Register der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats |
TT/MM/JJJJ |
14) |
Beginn der Erbringung von Tätigkeiten durch die Zweigniederlassung/den Agenten/den Vertreiber (für Agenten und Zweigniederlassungen muss der Zeitpunkt nach der Eintragung des Agenten/der Zweigniederlassung in das Register des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 liegen) |
TT/MM/JJJJ |