Aktualisiert 01/07/2025
In Kraft

Fassung vom: 25/06/2024
Änderungen
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Artikel 4 - Delegierte Verordnung 2024/1774

Artikel 4

Richtlinie für das Management von IKT-Assets

(1)  
Die Finanzunternehmen entwickeln, dokumentieren und implementieren im Rahmen der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten IKT-Sicherheitsrichtlinien, -verfahren, -protokolle und -Tools eine Richtlinie für das Management von IKT-Assets.
(2)  

Die in Absatz 1 genannte Richtlinie für das Management von IKT-Assets enthält

a) 

Vorschriften für die Überwachung und das Management des Lebenszyklus von IKT-Assets, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 ermittelt und klassifiziert werden;

b) 

Vorschriften, wonach das Finanzunternehmen in seinen Aufzeichnungen Folgendes erfasst:

i) 

die eindeutige Kennung jedes IKT-Assets,

ii) 

Informationen über den physischen oder logischen Standort aller IKT-Assets,

iii) 

die Klassifizierung aller IKT-Assets gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2254,

iv) 

die Identität der Eigentümer von IKT-Assets,

v) 

die Unternehmensfunktionen oder -dienstleistungen, die durch das IKT-Asset unterstützt werden,

vi) 

die für die IKT-Geschäftsfortführung geltenden Anforderungen, einschließlich der Vorgaben für die Wiederherstellungszeit und die Wiederherstellungspunkte,

vii) 

die Möglichkeit eines Zugriffs auf das IKT-Asset über externe Netzwerke, einschließlich des Internets,

viii) 

die Verbindungen und Interdependenzen zwischen IKT-Assets und den Unternehmensfunktionen, die die einzelnen IKT-Assets nutzen,

ix) 

für alle IKT-Assets gegebenenfalls die Fristen bis zum Ende des Zeitraums, in dem die regelmäßigen, erweiterten und kundenspezifischen Unterstützungsdienstleistungen des IKT-Drittdienstleisters bereitgestellt werden und nach dem diese IKT-Assets nicht mehr von ihrem Anbieter oder einem IKT-Drittdienstleister unterstützt werden;

c) 

Vorschriften für Finanzunternehmen, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen handelt, wonach diese Finanzunternehmen Aufzeichnungen über die Informationen führen, die für die Durchführung einer spezifischen IKT-Risikobewertung aller IKT-Altsysteme nach Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/2554 erforderlich sind.