Aktualisiert 01/07/2025
In Kraft

Fassung vom: 25/06/2024
Änderungen
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Artikel 5 - Delegierte Verordnung 2024/1774

Artikel 5

Verfahren für das Management von IKT-Assets

(1)  
Die Finanzunternehmen entwickeln, dokumentieren und implementieren ein Verfahren für das Management von IKT-Assets.
(2)  

In dem in Absatz 1 genannten Verfahren für das Management von IKT-Assets werden die Kriterien festgelegt, nach denen die Bewertung der Kritikalität von Informationsassets und IKT-Assets, die Unternehmensfunktionen unterstützen, vorgenommen wird. Bei dieser Bewertung wird Folgendes berücksichtigt:

a) 

das IKT-Risiko im Zusammenhang mit diesen Unternehmensfunktionen und deren Abhängigkeit von den Informationsassets oder IKT-Assets;

b) 

mögliche Auswirkungen des Verlusts der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit solcher Informationsassets und IKT-Assets auf die Geschäftsprozesse und -tätigkeiten der Finanzunternehmen.