Aktualisiert 27/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 445 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 445

Marktrisiko

Institute, die ihre Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben b und c berechnen, legen die Anforderungen für jedes in diesen Bestimmungen genannte Risiko getrennt offen. Darüber hinaus ist die Eigenmittelanforderung für das spezielle Zinsrisiko bei Verbriefungspositionen gesondert offenzulegen.