Aktualisiert 16/12/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1157 DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2025

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zulassung genehmigter Veröffentlichungssysteme, genehmigter Meldemechanismen und Bereitsteller konsolidierter Datenticker und die damit zusammenhängenden Mitteilungen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1110 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 27d Absatz 5 und Artikel 27db Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 werden Datenbereitstellungsdienstleister als genehmigte Veröffentlichungssysteme (APA), genehmigte Meldemechanismen (ARM) und Bereitsteller konsolidierter Datenticker (CTP) definiert. Obwohl diese Einrichtungen jeweils unterschiedliche Datenbereitstellungstätigkeiten ausüben, sieht die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 für sie ein ähnliches Zulassungsverfahren vor. Folglich wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1110 der Kommission (2) gemeinsame Standardformulare, Muster und Verfahren eingeführt, die unterschiedslos für die Zulassung von Datenbereitstellungsdiensten und die damit zusammenhängenden Mitteilungen gelten. Mit der Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geändert, um eine Unterscheidung zwischen dem Zulassungsverfahren für APA und ARM einerseits und dem Zulassungsverfahren für Bereitsteller konsolidierter Datenticker andererseits einzuführen. Um diese Änderung widerzuspiegeln, sollte die delegierte Verordnung (EU) 2017/1110 aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(2)

Um die Kommunikation zwischen dem Antragsteller, der die Zulassung als APA oder ARM beantragt, und der zuständigen Behörde zu erleichtern, sollten die Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA) und die zuständigen nationalen Behörden eine Kontaktstelle benennen und die Angaben zu dieser Kontaktstelle auf ihrer jeweiligen Website veröffentlichen.

(3)

Die organisatorischen Anforderungen an APA und ARM weichen in einigen Punkten voneinander ab. Ein Antragsteller, der die Zulassung als APA oder ARM beantragt, sollte in seinem Antrag nur jene Angaben machen, die zur Beurteilung seines Antrags auf Zulassung des von ihm beabsichtigten Datenbereitstellungsdienstes erforderlich sind.

(4)

Um die Kommunikation zwischen einem Antragsteller, der die Zulassung als CTP beantragt, und der ESMA zu erleichtern, sollte die ESMA eine Kontaktstelle benennen und die Angaben zu dieser Kontaktstelle auf ihrer Website veröffentlichen.

(5)

Gemäß Artikel 27da der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 muss die ESMA gesonderte Auswahlverfahren für Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Schuldverschreibungen, für Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds sowie für Bereitsteller konsolidierter Datenticker für OTC-Derivate oder maßgebliche Unterklassen von OTC-Derivaten durchführen. Ein Antragsteller, der die Zulassung als CTP beantragt, sollte daher in seinem Antrag nur jene Informationen angeben müssen, die für die Bewertung des Antrags gemäß der Anlageklasse erforderlich sind, für die er den konsolidierten Datenticker zu betreiben beabsichtigt.

(6)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung sollte im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen. In dieser Hinsicht sollte jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige nationale Behörden, zu der es in Anwendung dieser Verordnung kommt, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und den nationalen Anforderungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgen. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ESMA im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erfolgen.

(7)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(8)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt. Die potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte wurden von der ESMA nicht analysiert, da dies gemessen am Anwendungsbereich und an den Auswirkungen des Entwurfes technischer Durchführungsstandards unverhältnismäßig gewesen wäre.

(9)

Die ESMA hat eine Empfehlung von der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(10)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 17. März 2025 eine förmliche Stellungnahme abgegeben.

(11)

Um sicherzustellen, dass alle Bestimmungen zur Festlegung von Standardformularen, Mustern und Verfahren für die Zulassung von Datenbereitstellungsdiensten und die damit zusammenhängenden Mitteilungen in einer Verordnung enthalten sind, sollten die gemäß Artikel 27d Absatz 5 und Artikel 27db Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu erlassenden technischen Durchführungsstandards aufgenommen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)   ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/600/oj.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1110 der Kommission vom 22. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zulassung von Datenbereitstellungsdiensten und die damit zusammenhängenden Mitteilungen gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 162 vom 23.6.2017, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1110/oj.

(3)  Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen (ABL. L, 2024/791, 8.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/791/oj).

(4)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

(5)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).