Aktualisiert 16/12/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 1 - Durchführungsverordnung 2025/1157

Artikel 1

Benennung einer Kontaktstelle für Antragsteller, die die Zulassung als APA oder ARM beantragen

Die ESMA und die zuständigen nationalen Behörden benennen eine Kontaktstelle, die sämtliche Angaben von Unternehmen, die eine Zulassung als APA oder ARM beantragen wollen, entgegennimmt. Die Kontaktdaten der benannten Stelle werden auf der Website der ESMA und der zuständigen nationalen Behörden veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.