Aktualisiert 16/12/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 6 - Durchführungsverordnung 2025/1157

Artikel 6

Mitteilung der positiven oder negativen Entscheidung über die Zulassung als APA oder ARM

Die ESMA oder gegebenenfalls die zuständige nationale Behörde trifft eine begründete Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung der Zulassung und teilt diese dem Antragsteller, der die Zulassung als APA oder ARM beantragt, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erlass der begründeten Entscheidung gemäß Artikel 27d Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 mit.