Aktualisiert 16/12/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 7 - Durchführungsverordnung 2025/1157

Artikel 7

Benennung einer Kontaktstelle für Antragsteller, die die Zulassung als CTP beantragen

Die ESMA benennt eine Kontaktstelle, die sämtliche Angaben von Unternehmen, die eine Zulassung als Bereitsteller konsolidierter Datenticker beantragen wollen, entgegennimmt, und veröffentlicht und aktualisiert diese Informationen regelmäßig auf ihrer Website.