Aktualisiert 16/12/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 10 - Durchführungsverordnung 2025/1157

Artikel 10

Vom Antragsteller auf Zulassung als CTP vorzulegende zusätzliche Informationen

Auf Ersuchen der ESMA übermittelt der Antragsteller auf Zulassung als CTP dieser Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Aufforderung der ESMA zusätzliche Informationen, die die ESMA für die weitere Bearbeitung des Zulassungsantrags benötigt.