Artikel 8
Antragsformular und Mitteilungsblatt für Antragsteller, die eine Zulassung als CTP beantragen, und Möglichkeiten zur Übermittlung dieser Formulare
(1) Antragsteller, die die Zulassung als CTP beantragen, übermitteln der ESMA alle in Artikel 27db Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Informationen und füllen hierzu das Antragsformular in Anhang IV aus.
(2) Antragsteller, die die Zulassung als CTP beantragen, übermitteln der ESMA Informationen zu allen Mitgliedern ihres Leitungsorgans und füllen hierzu das Mitteilungsblatt in Anhang V aus.
(3) Antragsteller, die die Zulassung als CTP beantragen, geben in ihrem Zulassungsantrag eindeutig an, auf welche spezifische Anforderung gemäß den Artikeln 27a bis 27i der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sie sich beziehen und in welchem Dokument, das ihrem Antrag beigefügt ist, diese Informationen bereitgestellt werden.
(4) Antragsteller, die die Zulassung als CTP beantragen, geben in ihrem Zulassungsantrag an, ob eine der spezifischen Anforderungen gemäß den Artikeln 27a bis 27i der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1143 für die beantragte CTP-Dienstleistung nicht von Belang ist.
(5) Die ESMA gibt auf ihrer Website an, ob die ordnungsgemäß ausgefüllten Zulassungsanträge, Mitteilungen sowie alle etwaigen Zusatzangaben in elektronischer Form zu übermitteln sind.