Aktualisiert 16/12/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 4 - Durchführungsverordnung 2025/1157

Artikel 4

Zusätzliche, vom Antragsteller auf Zulassung als APA oder ARM vorzulegende Informationen

Auf Ersuchen der ESMA oder gegebenenfalls der zuständigen nationalen Behörde übermittelt der Antragsteller auf Zulassung als APA oder ARM der betreffenden Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Aufforderung zusätzliche Informationen, die die ESMA bzw. die zuständige nationale Behörde für die weitere Bearbeitung des Zulassungsantrags benötigt.