Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Zweigniederlassungen“ einen Antrag gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, den ein zugelassenes Zahlungsinstitut stellt, um in einem anderen Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung zu errichten;
„Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Dienstleistungen“ einen Antrag gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, den ein zugelassenes Zahlungsinstitut stellt, um in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen zu erbringen;
„Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Agenten“ einen Antrag gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, den ein zugelassenes Zahlungsinstitut stellt, um gemäß Artikel 19 Absatz 5 dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat durch Inanspruchnahme eines Agenten Zahlungsdienste zu erbringen.