Artikel 7
Übermittlung der Angaben
(1)
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln die Angaben nach Artikel 6 den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats anhand des im Anhang II vorgegebenen Standardformblatts und unterrichten das Zahlungsinstitut hiervon.
(2)
Sind mehrere Meldungen zu übermitteln, so können die zuständigen Behörden die zu übermittelnden Angaben unter Verwendung der in Anhang II vorgegebenen Felder aggregieren.