Aktualisiert 01/07/2025
In Kraft

Fassung vom: 25/06/2024
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 30 - Delegierte Verordnung 2024/1774

Artikel 30

Klassifizierung von Informations- und IKT-Assets

(1)  
Im Zuge des in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmens ermitteln, klassifizieren und dokumentieren die in Absatz 1 jenes Artikels genannten Finanzunternehmen alle kritischen oder wichtigen Funktionen, die Informations- und IKT-Assets, die diese Funktionen unterstützen, und deren wechselseitige Abhängigkeiten. Die Finanzunternehmen überprüfen diese Ermittlung und Klassifizierung bei Bedarf.
(2)  
Die in Absatz 1 genannten Finanzunternehmen ermitteln alle kritischen oder wichtigen Funktionen, die von IKT-Drittdienstleistern unterstützt werden.