Artikel 31
IKT-Risikomanagement
Die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Finanzunternehmen nehmen in ihren vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmen alles Folgende auf:
eine Bestimmung der Risikotoleranzschwellen für das IKT-Risiko im Einklang mit der Risikobereitschaft des Finanzunternehmens;
die Ermittlung und Bewertung der IKT-Risiken, denen das Finanzunternehmen ausgesetzt ist;
die Festlegung von Abmilderungsstrategien zumindest für die IKT-Risiken, die jenseits der Risikotoleranzschwellen des Finanzunternehmens liegen;
die Überwachung der Wirksamkeit der unter Buchstabe c genannten Abmilderungsstrategien;
die Ermittlung und Bewertung etwaiger IKT- und Informationssicherheitsrisiken, die sich aus größeren Veränderungen des IKT-Systems oder der IKT-Dienstleistungen, -Prozesse oder -Verfahren sowie aus den Testergebnissen in Bezug auf die IKT-Sicherheit und nach schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfällen ergeben.