Artikel 1
Aufgaben der Mitglieder des gemeinsamen Untersuchungsteams
(1) Die Mitglieder des gemeinsamen Untersuchungsteams nehmen ihre Aufgaben unter der Koordinierung des Koordinators der federführenden Überwachungsbehörde wahr. Diese Aufgaben umfassen die laufende Unterstützung der von der federführenden Überwachungsbehörde durchgeführten Tätigkeiten und die Ausführung besonderer Aufgaben. Zu diesen Aufgaben gehören:
a) |
die federführende Überwachungsbehörde bei der Vorbereitung und Erstellung des in Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten individuellen jährlichen Überwachungsplans zu unterstützen; |
b) |
die federführende Überwachungsbehörde bei der Durchführung der in Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Bewertung zu unterstützen; |
c) |
die Informationen zu bewerten, die die federführende Überwachungsbehörde von dem kritischen IKT-Drittdienstleister gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2022/2554 und Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2025/295 der Kommission (7) erhalten hat; |
d) |
allgemeine Untersuchungen zu den in Artikel 38 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten kritischen IKT-Drittdienstleistern durchzuführen; |
e) |
die in Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Inspektionen durchzuführen; |
f) |
die in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Empfehlungen auszuarbeiten; |
g) |
den Plan mit Abhilfemaßnahmen und die Fortschrittsberichte nach Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/295 zu bewerten; |
h) |
die in Artikel 35 Absatz 6, Artikel 37 Absatz 1, Artikel 38 Absatz 4 und Artikel 39 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Ersuchen und Beschlüsse vorzubereiten und auszuarbeiten; |
i) |
die federführende Überwachungsbehörde bei ihrem Beitrag zu horizontalen Überwachungstätigkeiten, einschließlich bei der Ausarbeitung der in Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten umfassenden Referenzwerte, zu unterstützen; |
j) |
sicherzustellen, dass die einschlägigen Informationen über Finanzunternehmen, die die von kritischen IKT-Drittdienstleistern erbrachten Dienstleistungen in Anspruch nehmen, an die federführende Überwachungsbehörde weitergegeben werden; |
k) |
die federführende Überwachungsbehörde bei ungeplanten Ad-hoc-Tätigkeiten zu unterstützen, die von der federführenden Überwachungsbehörde für die Zwecke der Überwachung für notwendig erachtet werden. |
(2) Wenn die federführende Überwachungsbehörde den individuellen jährlichen Überwachungsplan im Laufe des Jahres erheblich überarbeitet, bezieht sie die Mitglieder des gemeinsamen Untersuchungsteams in die Durchführung des individuellen jährlichen Überwachungsplans und in dessen Überarbeitung mit ein.
(7) Delegierte Verordnung (EU) 2025/295 der Kommission vom 24. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Harmonisierung der Bedingungen für die Durchführung von Überwachungstätigkeiten. (ABl. L, 2025/295, 13.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/295/oj).